Fahrerlaubnisse

Fahrerlaubnisse/Führerschein

(z. B. erstmalige Erteilung, begleitendes Fahren mit 17, Ersatz, Erweiterung, Umschreibung, internationaler Führerschein)

Für Sie zuständig:

Andrea Grundler

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U78

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Sandra Ludwig

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U76

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Sonja Pickert

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U76

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Anna Markstein

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U78

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Vanessa-Pamela Busch

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U78

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Jasmin Wunderlich

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U78

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Merkblätter:

Temperaturprotokoll

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Merkblatt fliegende Bauten

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Flyer

 

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Flyer_2022

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Die Gebührenübersicht zur Lebensmittelüberwachung finden Sie hier.

Hinweise zur Festsetzung finden Sie hier.

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Gebührenübersicht Fleischhygieneüberwachung

Hinweise zur Festsetzung

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7Nr. 8Nr. 9Nr. 10

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Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarte M 1 : 2.500

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7Nr. 8

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7Nr. 8Nr. 9Nr. 10

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Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Karte 1Karte 2

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Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Karte 1Karte 2

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Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000: Karte 1Karte 2

Detailkarten M 1 : 2.500: Karte 1Karte 2Karte 3Karte 4

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Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Gebiet K1K2K3

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Checkliste Jugendschutz

 

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Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft (Erstauswertung 2022)

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Hinweise:

Begleitetes Fahren ab 17:

2005 wurde die gesetzliche Grundlage zur freiwilligen Einführung des Modellversuches "Begleitetes Fahren mit 17" zunächst bis 2010 in den deutschen Bundesländern gelegt. Alle Bundesländer haben den Modellversuch eingeführt. In der Zwischenzeit hat sich der Gesetzgeber für die dauerhafte Einführung des Modellversuchs entschieden.
Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) wurde auf 17 Jahre abgesenkt, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten "verkehrszuverlässigen" Person geführt werden darf. Damit schließt das begleitete Fahren mit 17 an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an. Der junge Fahrer ist nach dem Ablegen seiner vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer des Pkw.
Um als Begleiter hierfür zugelassen zu werden, muss eine Person:

  • das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit 5 Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Kl. B (Pkw) sein und
  • darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung für den Fahranfänger im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Darüber hinaus gilt für den Begleiter eine "0,5-Promille-Grenze" und ein Drogenverbot, auch wenn er nicht Führer des Pkw ist. Er hat keine Ausbildungsfunktion, er ist also kein "Laienfahrlehrer", er ist lediglich Ansprechpartner für den jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen. Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne die benannte Begleitperson, führt dies zum Widerruf der Fahrerlaubnis.

Ersatz nach Verlust oder Unbrauchbarkeit:

Für die Ausstellung eines Ersatzführerscheines ist das Landratsamt Hof zuständig, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat.
Der Antrag kann sowohl bei der Fahrerlaubnisbehörde als auch beim Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes eingereicht werden. Sie erhalten dann einen EU-Kartenführerschein, so dass gleichzeitig Ihr Führerschein auf das neue System umgestellt wird, falls Sie noch im Besitz eines alten rosa oder grauen Führerscheines gewesen sind. Beim Verlust des Führerscheines müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verlust des Führerscheines abgeben oder eine Diebstahlsanzeige von der Polizei vorlegen. Sollte der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden sein, ist eine Karteikartenabschrift der Führerscheindaten von dieser erforderlich.

Notwendige Unterlagen: Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht und gültiger Ausweis.
Entstehende Kosten: Ersatzführerschein: 24,30 € und zusätzlich für die eidesstattliche Versicherung (30,70 €) sowie Gebühren für das Kraftfahrt-Bundesamt (4,30 €)

Erstmalige Erteilung bzw. Erweiterung:

Für die Ersterteilung bzw. die Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist das Landratsamt Hof zuständig, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat. Der Antrag kann sowohl bei der Fahrerlaubnisbehörde als auch beim Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen: Bei allen Fahrerlaubnisklassen ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht und ein Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe.

Außerdem bei den Klassen A, AM, A1, A2, B, BE, L, T: Sehtestnachweis,
bei den Klassen C, C1, CE, C1E: augenfachärztliches Gutachten, ärztliches Attest und
bei den Klassen  D, D1, DE, D1E: augenfachärztliches Gutachten, ärztliches Attest, Leistungsuntersuchung, Führungszeugnis nach §30 Absatz 5 Satz 1 BZRG (bitte bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen)

Für die Verlängerung der Geltungsdauer sind in jedem Fall erforderlich:

Biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, Unterschriftsschablone, ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anl. 6 Nr. 2 FeV, eine ärztliche Bescheinigung nach Mustervordruck der Anlage 5 Nr. 1 zur FeV (freie Arztwahl) ggf. betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten bzw. Weiterbildungen oder Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
Da für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, empfiehlt es sich vor Antragstellung Rücksprache mit der Fahrerlaubnisbehörde im Landratsamt zu nehmen.

Internationaler Führerschein (Kosten 16,30 €):

Zuständig ist das Landratsamt Hof, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat. Die Ausstellung ist nur möglich, wenn Sie bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheines sind.

Benötigte Unterlagen: Biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung, EU-Kartenführerschein

Neuerteilung nach Entzug:

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist das Landratsamt Hof zuständig, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Hof hat. Der Antrag ist über das zuständige Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Bitte beantragen Sie auch hier gleich das Führungszeugnis (Belegart OB).

 

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