25. Februar 2019

Informationen zum Führerscheinumtausch

Grundsätzliches:

Seit 2013 werden Führerscheine in Deutschland nur für einen begrenzten Zeitraum von 15 Jahren ausgestellt. Ziel der Europäischen Union ist es, durch die aktuellen Dokumente einen deutlich höheren Fälschungsschutz zu erreichen. Mit der Umtauschpflicht, auch bislang unbefristeter Führerscheine, setzt die Bundesrepublik eine EU-Vorgabe um.

Das bedeutet:

Jeder der seinen Führerschein vor 1998 gemacht hat und damit noch in Besitz eines Papierdokumentes (grau oder rosa) ist, muss dieses gegen einen Kartenführerschein austauschen lassen. Die Fristen dafür sind recht großzügig angesetzt. Den Umtausch der alten Papierführerscheine hat der Gesetzgeber an die jeweiligen Geburtsjahrgänge gekoppelt. Zu den Fristen s. Tabelle unten auf dieser Seite (alle vor 1953 Geborene müssen z.B. erst 2033 einen neuen Führerschein besitzen).

Wer bereits in Besitz eines Kartenführerscheins ist, sollte überprüfen, ob auf der Vorderseite im Feld 4b eine Befristung eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, muss auch der Kartenführerschein innerhalb einer vorgegebenen Frist (siehe Tabelle unten) getauscht werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Aktuelles, biometrisches Lichtbild
  • Kopie des aktuellen Führerscheines

Bei Beantragung eines Direktversands besteht die Möglichkeit, den neuen Führerschein direkt an die Heimatadresse übersendet zu bekommen. Dazu ist bei der Antragstellung der bisherige Führerschein mit zu übersenden. Es ist dann keine persönliche Abholung im Landratsamt notwendig.


Wie und wo kann der Umtauschantrag gestellt werden?


Bis wann muss der Führerschein umgetauscht sein?

  • Diese Information entnehmen Sie bitte der Tabelle unten auf dieser Seite

Formulare


Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?

  • Die Kosten variieren je nach Art des zu tauschenden Führerscheines zwischen 20,00 Euro und 30,00 Euro

Aufgrund der vermehrten Antragstellungen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Wir bitten Sie deshalb, von (telefonischen) Nachfragen abzusehen. Sobald der neue Führerschein zur Abholung bereitliegt, werden Sie umgehend schriftlich benachrichtigt.


Was, wenn Ihr Wohnsitz nicht mehr im Landkreis Hof ist und Sie Ihren Führerschein bei der jetzt zuständigen Behörde umtauschen müssen?

  • In diesem Fall stellen wir Ihnen gerne eine kostenfreie Karteikartenabschrift Ihrer Führerscheindaten aus
  • Diese beantragen Sie bitte

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I. Bei PAPIER-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis einschließlich 31. Dezember 1998 ist das GEBURTSJAHR des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnis- inhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953-195819.01.2022
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

II Bei KARTEN-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das AUSSTELLUNGSJAHR des Führerscheins:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-200119.01.2026
2002-200419.01.2027
2005-200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033

Alle Personen, die bereits im Besitz eines Kartenführerscheines sind und vor 1953 geboren sind, fallen nicht in diese Fristen, sondern müssen erst bis 2033 den Kartenführerschein erneuern.

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25. Februar 2019