Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Für Sie zuständig:

Andrea Grundler

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U78

zurück

Sandra Ludwig

Telefon: 09281 57-222
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U76

zurück

Katja Pöllath

(erreichbar nur vormittags)

Telefon: 09281 57-652
Telefax: 09281 57-196
E-Mail: fuehrerscheinstelle@landkreis-hof.de

Fachbereich: 202
Raum Nr.: U80

zurück

Merkblätter:

Temperaturprotokoll

zurück

Merkblatt fliegende Bauten

zurück

Flyer

 

zurück

Flyer_2022

zurück

Die Gebührenübersicht zur Lebensmittelüberwachung finden Sie hier.

Hinweise zur Festsetzung finden Sie hier.

zurück

Gebührenübersicht Fleischhygieneüberwachung

Hinweise zur Festsetzung

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7Nr. 8Nr. 9Nr. 10

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarte M 1 : 2.500

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7Nr. 8

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersichtskarte M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 4Nr. 5Nr. 6Nr. 7Nr. 8Nr. 9Nr. 10

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Karte 1Karte 2

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Karte 1Karte 2

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000: Karte 1Karte 2

Detailkarten M 1 : 2.500: Karte 1Karte 2Karte 3Karte 4

zurück

Verordnung

Erläuterungsbericht

Übersicht M 1 : 25.000

Detailkarten M 1 : 2.500: Gebiet K1K2K3

zurück

Checkliste Jugendschutz

 

zurück

Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft (Erstauswertung 2022)

zurück

Hinweise:

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- (auch Werkverkehr) oder Personenverkehr durchführen, müssen eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesem Bereich tätig zu sein. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie von solchen Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden

Ausgenommen davon sind Fahrten mit Kfz

  • deren zul. Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zollamt sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
  • in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der  Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden oder
  • neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen sind
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Geregelt ist dies durch das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraftverkehr- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG vom 14.08.06 - BGBL. I S. 1958) und einer Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zum Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung -BKrFQV vom 22.08.06 (BGBL.I S. 2108).

Folgende Nachweise werden eingeführt:

Grundqualifikation

  • Diese kann auf folgende Weise erworben werden:
  • Abgeschlossene Berufsausbildung Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin
  • Abgeschlossene Ausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb
  • Alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung (Abschluss)
  • Prüfung vor der IHK (Besuch eines Lehrganges ist nicht erforderlich)

Beschleunigte Grundqualifikation

  • Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (inklusive Fahrstunden). Besuch des Lehrganges ist hier verpflichtend.

Weiterbildung

  • Lehrgang mit 35 Stunden inklusive Fahrstunden.
  • Die Stundenzahl kann auf jährliche Lehrgänge zu je 7 Stunden verteilt werden.
  • Die Weiterbildung ist alle 5 Jahre zu absolvieren.

Wo kann ich die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erwerben?

In Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE oder in anderen amtl. anerkannten Ausbildungsstätten.

Ab wann und wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?

Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE (KOM) ab dem 10.09.2008

Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE (LKW) ab dem 10.09.2009

Gibt es Besitzstände für Inhaber einer Fahrerlaubnis der genannten Klassen, die vor diesen Terminen erworben wurden?

Ja, diese Personen müssen keine Grundqualifikation mehr nachweisen, sondern eine Weiterbildung  und zwar in folgenden Zeiträumen

KOM-Fahrer zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013

LKW-Fahrer zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014

Abweichend von dieser Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt. Hierunter fallen nur Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in den Zeiträumen (KOM - 10.09.2013 bis 09.09.2015, LKW 10.09.2014 bis 09.09.2016) abläuft. 

Dann gelten folgende Fristen

KOM-Fahrer bis 09.09.2015

LKW-Fahrer bis 09.09.2016

zurück