Allgemeinverfügung: Befristete Wiederinbetriebnahme älterer Holzfeuerungsanlagen
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) Gemäß Bekanntmachung des Landratsamtes Hof, Fachbereich Umwelt wird aufgrund der aktuellen Gasmangellage gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen erlassen. Diese besagt im Wesentlichen Folgendes: 1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden. 2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Beitrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden. 3. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des […]