Weitere Maßnahmen in der Stadt Hof (ab 19.12.2020-23.12.2020)
Ab Samstag, den 19. Dezember 2020, bis einschließlich Mittwoch, den 23.Dezember 2020, gilt in der Stadt Hof zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen (Corona-Maßnahmen ab dem 16.12.20) folgendes: Das Verlassen der Wohnung zum Besuch eines anderen Hausstands, sofern es sich nicht um Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Alte, Kranke oder Menschen mit Behinderung handelt, ist untersagt. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen (Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren) nicht überschritten werden. Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 2 der 11. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.

