9. Januar 2021
Weitere Maßnahmen im Landkreis Hof (gültig bis 21.03.2021)
Im Landkreis Hof gilt zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen und bis einschließlich Sonntag, den 21. März 2021, folgendes:
(1) Spezielle Maßnahmen in Krankenhäusern
Wie auch in den vorherigen Allgemeinverfügung des Landkreises Hof geregelt, haben die Mitarbeiter von Alten- und Pflegeeinrichtungen wie auch Behinderteneinrichtungen grundsätzlich FFP2-Masken zu tragen.
(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie Kliniken
Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen sowie vergleichbaren Einrichtungen bleibt gestattet.
Dabei gilt (wie bisher) Folgendes:
- Jeder Bewohner darf täglich von höchstens einer Person besucht werden
- Besucher müssen einen negativen POC-Antigen-Schnelltests (höchstens 48 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Tests (höchstens drei Tage alt) vorlegen
- Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
- Darüber hinaus (neu) wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
- Die Begleitung Sterbender sowie die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.
Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.
(3) Testung von Mitarbeitern
- Das Personal von Alten- und Seniorenresidenzen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche zu testen.
- Das Personal von Kliniken sowie vergleichbaren Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, hat sich regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen.