15. April 2021

Weitere Maßnahmen im Landkreis Hof (gültig bis 02.05.2021)

Aufgrund der anhaltend hohen Inzidenzwerte in der Region hat der Landkreis Hof gemeinsam mit der Stadt Hof weitere Maßnahmen in der Pandemiebekämpfung gefasst.

Im Landkreis Hof gilt zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen und bis einschließlich Sonntag, den 02. Mai 2021, somit Folgendes:

(1) Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen in Stadt und Landkreis Hof bleiben weiterhin geschlossen. Notbetreuungen werden aufrecht erhalten.

Notbetreuungen dürfen ausschließlich von Kindern, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Beschäftigten ohne Möglichkeit auf mobiles Arbeiten (Homeoffice) in Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, Tierärzte, Psychotherapeuten, Physio-, Ergotherapeuten, Hebammen, Impfzentren)
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), Not- und Entstörungsdienste (z.B. Aufzug)
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • Medien,
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen,
  • Schulen (Notbetreuung und Unterricht) sowie
  • Bestatter / Friedhofspersonal
  • Sanitätshäuser / Gesundheitshandwerke / Medizinprodukte
  • Brief- und Paketpost
  • Reinigungspersonal, welches im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist 

Für diese Kinder ist ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung ist außerdem, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen.

Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zu genannten Gruppen gehört.

 

In den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe kann vor Ort eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

(2) Schulen

An allen Schulen in Stadt und Landkreis Hof findet weiterhin Distanzunterricht statt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

Zulässig sind außerdem Abnahmen von unaufschiebbaren Leistungsnachweisen sowie Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen. Diese können in Präsenzform mit einem Abstand der Prüflinge von mindestens 1,5 m stattfinden.

Notfallbetreuungen werden weiterhin sichergestellt. Grundsätzlich sollen ausschließlich Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (siehe auch Punkt 1.) Vor Ort können Einzelfallentscheidungen getroffen werden in Bezug auf Größe und Art der Notbetreuung sowie Testpflicht.

Kinder, die eine schulische Notbetreuung besuchen, ohne vorherigen Schulbesuch im Hort betreut werden, unterliegen - ebenso wie Schülerinnen und Schüler, die eine schulische Notbetreuung besuchen, der Testpflicht.

(3) FFP2-Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen

Für Personal bei körpernahen Berufen gilt eine FFP2-Maskenpflicht, so lange eine Dienstleistung durchgeführt wird, bei der der Kunde auf Grund der Art der Dienstleistung keine FFP2-Maske tragen kann (beispielsweise Gesichts- oder Bartpflege).

Darüber hinaus gilt für das Personal auch bei Vorhandensein von transparenten oder sonstigen Schutzwänden Maskenpflicht. Soweit möglich, soll eine FFP2-Maske verwendet werden.

(4) Desinfektion in Handel- und Dienstleistungsbetrieben

Derzeit geöffnete Handels- und Dienstleistungsbetriebe haben sicherzustellen, dass Einkaufswagen oder Körbe durch die Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten vom Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch Mitarbeiter des Geschäftes durchgeführt werden.

Folgende, im Landkreis Hof bereits geltende Maßnahmen werden bis einschließlich 02.05.2021 verlängert:

(5) Spezielle Maßnahmen in Krankenhäusern

Wie auch in den vorherigen Allgemeinverfügung des Landkreises Hof geregelt, haben die Mitarbeiter von Alten- und Pflegeeinrichtungen wie auch Behinderteneinrichtungen grundsätzlich FFP2-Masken zu tragen.

(6) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie Kliniken

Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen sowie vergleichbaren Einrichtungen bleibt gestattet.

Dabei gilt Folgendes:

  • Jeder Bewohner darf täglich von höchstens einer Person besucht werden
  • Besucher müssen einen negativen POC-Antigen-Schnelltests (höchstens 48 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Tests (höchstens 48 Stunden alt) vorlegen
  • Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Darüber hinaus (neu) wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
  • Die Begleitung Sterbender sowie die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.

(7) Testung von Mitarbeitern

  • Das Personal von Alten- und Seniorenresidenzen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche zu testen.
  • Das Personal von Kliniken sowie vergleichbaren  Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, hat sich regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen.

Die Allgemeinverfügungen treten am Samstag, den 17. April 2021 in Kraft und gelten bis einschließlich Sonntag, den 2. Mai 2021.

Die Allgemeinverfügung bzgl. Schulen und Kitas finden Sie hier.

Eine Auflistung der Berufe der systemkritischen Infrastruktur finden Sie hier.

Alle weiteren Reglungen finden Sie hier.

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15. April 2021