14. April 2021

Bayernweite Regelung bis zum 9. Mai 2021

Der Freistaat Bayern hat seine Corona-Maßnahmen  gemäß der 12. Infektionsschutzverordnung bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert. Diese gelten momentan weiterhin. Hintergrund sei der exponentielle Anstieg der Fallzahlen, vor allem auch durch das Vordringen der ansteckenderen Virusvariante B.1.1.7.

Folgende Maßnahmen gelten bis zum 9. Mai

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert.

Keine weiteren Öffnungen bis zum 26. April

Der bayerische Ministerrat hat folgendes beschlossen:

1. Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.

2. Gleiches gilt für die Modell-Projekte in Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 zur Untersuchung einzelner Öffnungsschritte in Bereichen des öffentlichen Lebens unter Nutzung insbesondere eines konsequenten Testregimes.

3. Ebenso wird mit den Modell-Projekten in Theater-, Konzert- oder Opernhäusern in Städten oder Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 verfahren.

Einzelhandel

Für den Bereich des Einzelhandels gilt:

Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.

• Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt Folgendes:

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote („Click & Meet“ mit vorheriger Terminvereinbarung) mit einem Kunden pro 40m² Verkaufsfläche zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen zulässig.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200 sind Terminshopping-Angebote („Click & Meet“) zulässig. Dabei gilt zusätzlich die Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest).
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and Collect“) auch ohne Test zulässig.

Schulen & Kinderbetreuungseinrichtungen

Bestmögliche Bildung ist zentral für Kinder und Jugendliche - bei bestmöglichem Infektionsschutz! Für den Schulunterricht gilt nach den Osterferien:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 50 erfolgt in den Grundschulstufen Präsenzunterricht.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 erfolgt in allen Klassen Wechselunterricht.

In allen Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 100 gilt grundsätzlich Distanzunterricht. Wechselunterricht gilt aber für folgende Klassen unter folgenden, ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen an den Schulen:

- In den Abschlussklassen und der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe und der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS wird Präsenzunterricht mit Mindestabstand oder Wechselunterricht angeboten.

- An diesem Unterricht in Präsenz dürfen in den betreffenden Jahrgangsstufen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die über einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR- oder

POC- Antigentests verfügen oder in der Schule unter Aufsicht einen entsprechenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

- Auch das an den Schulen tätige Personal soll sich mindestens zweimal wöchentlich einem eigenverantwortlichen Selbsttest unterziehen.

- Dies gilt auch bei Notbetreuung.

Für Kinderbetreuungseinrichtungen verbleibt es dagegen bei den bisherigen Regelungen (Schließung mit Notbetreuung ab Inzidenz 100), weil kleinen Kindern weder regelmäßige Tests zugemutet noch von ihnen eigene Vorsichtsmaßnahmen erwartet werden können.

Die Kabinettssitzung vom 7. April hat angekündigt, dass ab 12. April Folgendes gelten soll:

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.

Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung

Ab dem 27. März 2021 kann jeder Bewohner einer Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen (Besuchserleichterung in Alten- und Pflegeheimen). Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bleiben wie bisher bestehen.

Bitte beachten Sie dabei auch die geltenden zusätzlichen Regelungen in Stadt und Landkreis Hof sowie die Hausregelungen der jeweiligen Einrichtungen.

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14. April 2021