10. März 2026

Vollzug der Immissionsschutzgesetze

Vollzug der Immissionsschutzgesetze;
Einleitung von gesammelten Abwasser aus der Abwasserreinigungsanlage der Firma Macher, Brunnenthal, Gemeinde Köditz, 95189 Köditz, in die Sächsische Saale (Gewässer 1. Ordnung)

Bekanntmachung

  1. Anlass des Vorhabens

Von der Firma Carl Macher GmbH & Co. KG wurde der Erlass einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der Abwasserreinigungsanlage in die Sächsische Saale (Gewässer 1. Ordnung) entsprechend § 15 WHG beantragt.

Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamtes Hof vom 11.10.2000, Az. 1700/3-611 ist befristet bis zum 31.12.2026.

  1. Beschreibung des Vorhabens

Die erlaubte Benutzung dient der Beseitigung des bei der Firma Carl Macher GmbH & Co. KG anfallenden Betriebsabwassers aus der Papierproduktion, der Sanitärabwässer des Werkes, von verschmutztem Niederschlagswasser und kommunalem Abwasser nach Behandlung in einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage.

Die Abwassereinleitung an der Einleitungsstelle „Kläranlage Macher Ablauf“ ist eine Gewässerbenutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IZÜV (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung).

Das Abwasser, das in der Abwasseranlage behandelt werden soll, stammt überwiegend aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Abwasserbehandlungsanlage selbst ist eine Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV.

Für die Erteilung der Erlaubnis sind die Anforderungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) zu beachten, sofern Abwasser, Kühlwasser oder Niederschlagswasser eingeleitet wird, das aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) stammt und direkt durch den Produktionsprozess beeinflusst ist.

  1. Öffentliche Auslegung

  1. Das Vorhaben wird gemäß § 4 Abs. 1 IZÜF i.V.m. § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

  1. Die Entwurfsunterlagen mit Plänen und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen

vom 16.03.2026 bis einschließlich 16.04.2026

zur Einsicht aus.

  1. Die Unterlagen sind während dieses Zeitraums im Internet unter zugänglich gemacht.
    (siehe unten)

Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

  1. Einwendungen und Stellungnahmen

  1. Einwendungen gegen das Vorhaben können von jedermann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, spätestens bis einschließlich 15.05.2026, schriftlich oder elektronisch beim Landratsamt Hof erhoben werden.

  1. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

  1. Die durch Einsichtnahme in die Unterlagen, durch die Erhebung von Einwendungen, durch die Teilnahme an einem Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

  1. Erörterungstermin und Entscheidung

  1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, um die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.

  1. Ein danach möglicher Erörterungstermin wird auf Dienstag, 26.05.2026, 9.00 Uhr, bestimmt und im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Hof, Schaumbergstr. 14, 95032 Hof, stattfinden.

  1. Im Falle der Durchführung eines Erörterungstermins können die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

  1. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Hof, den 26.02.2026

Landratsamt Hof

Tobias Gesell

Regierungsrat

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10. März 2026