Sperrbezirk und Auflagen: Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen
Zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen erlässt das Landratsamt Hof am 28.5.2025 aus aktuellem Anlass (Nachweis der Faulbrut in der Stadt Hof) eine Allgemeinverfügung auf Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung. Die vollständige Allgemeinverfügung ist hier nachzulesen. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und umfasst u. a. die Einrichtung eines Sperrbezirks auf dem Gemeindegebiet von Döhlau mit besonderen Auflagen. Die Allgemeinverfügung besagt insbesondere: Nach § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung werden Gebiete in einem Umkreis von einem Kilometer zum betroffenen Standort zum Sperrbezirk erklärt. Die genaue Grenze des Sperrbezirks (rot umrandet) ist in einer Lageskizze näher festgelegt. Diese Lageskizze ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. II.) 1. ) Für den Sperrbezirk gilt nach § 11 Bienenseuchen-Verordnung Folgendes: Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung […]





















