15. April 2021

Weitere Maßnahmen in der Stadt Hof

Aufgrund der anhaltend hohen Inzidenzwerte in der Region hat der Landkreis Hof gemeinsam mit der Stadt Hof weitere Maßnahmen in der Pandemiebekämpfung gefasst und hat bzw. wird entsprechende Allgemeinverfügungen bis einschließlich 2. Mai verändern bzw. verlängern.

In der Stadt Hof gilt zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen bis einschließlich Sonntag, 02. Mai 2021 (Maskenpflicht und Alkoholverbot bis einschließlich 30.4.) somit Folgendes:

 

(1) Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen in Stadt und Landkreis Hof bleiben weiterhin geschlossen. Notbetreuungen werden aufrecht erhalten.

Notbetreuungen dürfen ausschließlich von Kindern, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Beschäftigten ohne Möglichkeit auf mobiles Arbeiten (Homeoffice) in Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, Tierärzte, Psychotherapeuten, Physio-, Ergotherapeuten, Hebammen, Impfzentren)
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), Not- und Entstörungsdienste (z.B. Aufzug)
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • Medien,
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen,
  • Schulen (Notbetreuung und Unterricht) sowie
  • Bestatter / Friedhofspersonal
  • Sanitätshäuser / Gesundheitshandwerke / Medizinprodukte
  • Brief- und Paketpost
  • Reinigungspersonal, welches im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist 

Für diese Kinder ist ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung ist außerdem, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen.

Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zu genannten Gruppen gehört.

 

In den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe kann vor Ort eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

(2) Schulen

An allen Schulen in Stadt und Landkreis Hof findet weiterhin Distanzunterricht statt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.

Zulässig sind außerdem Abnahmen von unaufschiebbaren Leistungsnachweisen sowie Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen. Diese können in Präsenzform mit einem Abstand der Prüflinge von mindestens 1,5 m stattfinden.

Notfallbetreuungen werden weiterhin sichergestellt. Grundsätzlich sollen ausschließlich Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (siehe auch Punkt 1.) Vor Ort können Einzelfallentscheidungen getroffen werden in Bezug auf Größe und Art der Notbetreuung sowie Testpflicht.

Kinder, die eine schulische Notbetreuung besuchen, ohne vorherigen Schulbesuch im Hort betreut werden, unterliegen - ebenso wie Schülerinnen und Schüler, die eine schulische Notbetreuung besuchen, der Testpflicht.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am Samstag, den 17. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, den 2. Mai 2021.

(3) FFP2-Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen

Für Personal bei körpernahen Berufen gilt eine FFP2-Maskenpflicht, so lange eine Dienstleistung durchgeführt wird, bei der der Kunde auf Grund der Art der Dienstleistung keine FFP2-Maske tragen kann (beispielsweise Gesichts- oder Bartpflege).

Darüber hinaus gilt für das Personal auch bei Vorhandensein von transparenten oder sonstigen Schutzwänden Maskenpflicht. Soweit möglich, soll eine FFP2-Maske verwendet werden.

(4) Desinfektion in Handel- und Dienstleistungsbetrieben

Derzeit geöffnete Handels- und Dienstleistungsbetriebe haben sicherzustellen, dass Einkaufswagen oder Körbe durch die Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten vom Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch Mitarbeiter des Geschäftes durchgeführt werden.

Darüber hinaus gelten in der Stadt Hof weitere Maßnahmen:

(5) Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre beginnt in der Stadt Hof um 20:30 Uhr.

(6) Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte

Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte jeglicher Glaubensrichtungen in Präsenzform auf dem Gebiet der Stadt Hof sind untersagt. Ausgenommen davon sind kirchliche Amtshandlungen (z.B. Taufen, Trauungen, Beerdigungen).

(7) Sportanlagen und Bolzplätze

Sämtliche Sportanlagen inklusive Bolzplätze und Turnhallen in der Stadt Hof bleiben für den Sportbetrieb geschlossen.

(8) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

Der Besuch von Patienten oder Bewohner von Alten- und Seniorenresidenzen, Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist gestattet.

Dabei gilt Folgendes:

  • Jeder Bewohner darf täglich von höchstens einer Person besucht werden
  • Besucher müssen einen negativen POC-Antigen-Schnelltests (höchstens 48 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Tests (höchstens 48 Stunden alt) vorlegen
  • Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Darüber hinaus (neu) wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
  • Die Begleitung Sterbender sowie die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.

Darüber hinaus hat sich das Personal von Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und ambulanten Wohngemeinschaften regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen.

In vollstationären Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen und Seniorenheimen muss die Testung mindesten zweimal pro Woche erfolgen.

(9) Versammlungen

  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen unter freiem Himmel nur ortsfest durchgeführt werden.
  • Versammlungen unter freiem Himmel werden auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt. Dies gilt nicht für Aufstellungsversammlungen politischer Parteien für die Bundestagswahl.
  • Die Teilnehmerzahl von Versammlungen unter freiem Himmel und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt. Dies gilt nicht für Aufstellungsversammlungen politischer Parteien für die Bundestagswahl, bei denen somit höchstens 100 Teilnehmer zugelassen sind.

(10) Gastronomie

Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden. Darüber hinaus ist die Abgabe von Alkohol durch die Gastronomie untersagt.

 

(11) Ausweitung Zonen für Maskenpflicht und Verbot von Alkoholkonsum (gültig bis 30.04.)

Die Stadt Hof hat ihre bestehende Maskenpflicht sowie das Verbot von Alkoholkonsum auf ein größeres Gebiet ausgeweitet und ihre Allgemeinverfügung entsprechend geändert. Dies gilt ab 02.04.2021 bis einschließlich 30.04.
Die Maskenpflicht und das Alkoholverbot sind täglich auf die Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt. Details und Informationen, z.B. zu den Bereichen, in denen die Maskenpflicht gilt, finden Sie hier.

 

Die Allgemeinverfügungen der Stadt Hof finden Sie hier.

 

zurück

15. April 2021