Kostenfreiheit des Schulwegs

Kostenfreiheit des Schulwegs

Für Sie zuständig:

Lisa-Marie Klug

Telefon: 09281 57-253
Telefax: 09281 57-11-253
E-Mail: schuelerbefoerderung@landkreis-hof.de

Fachbereich: 203
Raum: 228

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Formulare:

Antrag zur Schülerbeförderung-online

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Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeuges

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Antrag auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

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Merkblätter:

Informationen zur Schülerbeförderung mit Pkw

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Informationen für Schüler der FOS

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Informationen für Schüler ab der 11. Klasse

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Informationen für Berufsschüler

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Erläuterungen:

Für Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (=Ort, von dem aus regelmäßig die Schule besucht wird) im Landkreis Hof haben

Gesetzliche Grundlagen:
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG)
Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)

Die notwendige Beförderung der Schüler auf ihrem Schulweg zu weiterführenden Schulen die im Landkreis Hof ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird vom Landkreis Hof als Aufgabenträger der Schülerbeförderung organisiert und finanziert. Diese Regelung betrifft öffentliche oder staatlich anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufige Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufige Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsschulen mit Vollzeitunterricht.

Die Beförderung erfolgt grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Notwendig ist die Beförderung im Sinne des Gesetzes für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, und ggf. Ausbildungsrichtung, sofern der Schulweg für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km (einfache Entfernung) ist.

Ausnahmen:

  • Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung (länger als 6 Monate) auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Eine Beförderung kann auch für Schulwege, deren Wegstrecke (einfach) weniger als 3 km beträgt, übernommen werden, wenn diese nach Überprüfung durch den Aufgabenträger mittels polizeilichen Gutachtens als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich eingestuft sind.

Nachstehend aufgeführte Schüler haben keinen Beförderungsanspruch mehr, sondern lediglich einen Erstattungsanspruch:

  • Gymnasiasten ab Jahrgangsstufe 11
  • Berufsfachschüler ab Jahrgangsstufe 11
  • Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11
  • Fachoberschüler
  • Berufsoberschüler und
  • Teilzeit-Berufsschüler

Fachschüler, Fachhochschüler und Schüler an Fachakademien haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung!

Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von z.Zt. 320,00 Euro pro Schüler bzw. 490,00 Euro pro Familie (Belastungsgrenze) im jeweiligen Schuljahr überschritten werden, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten notwendigen Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.

Erstattungsanträge liegen in den Sekretariaten der entsprechenden Schulen, Gemeindeverwaltungen oder im Landratsamt Hof zur Abholung bereit. Die Erstattungsanträge müssen im Landratsamt Hof bis spätestens 31.10. nach Schuljahresende (Ausschlussfrist!) abgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Familienbelastung nicht angerechnet:

  • Anspruch auf Kindergeld für mindest. 3 Kinder im Monat August vor Schuljahresbeginn
  • Vorliegen einer dauernden Behinderung
  • Anspruch auf ALG II bzw. Sozialgeld, Grundsicherung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Unterhaltssicherungsgesetz

Bei Bezugsbeginn o.a. Leistungen nach Schuljahresanfang wird die Familienbelastung anteilig bis einschließlich zum Monat des erstmaligen Leistungsbezugs angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt werden (siehe Information zur Schülerbeförderung Pkw).

Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers:
Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für Schüler
Kostenfreiheit des Schulwegs

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