18. Dezember 2020

Weitere Maßnahmen in der Stadt Hof bis 18.12.2020

Bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020 gilt in der Stadt Hof zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen (Corona-Maßnahmen ab dem 16.12.20) folgendes:

(1) Ausgangsbeschränkung

  • Das Verlassen der eigenen Wohnung zum Besuch eines anderen Hausstands, sofern es sich nicht um Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister handelt, ist untersagt.
  • Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 10.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 3 der 10. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.

(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

  • Patienten oder Bewohner von Alten- und Seniorenresidenzen, Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ambulant betreuten Altenheimen und Seniorenresidenzen dürfen außer zur Begleitung Sterbender nicht besucht werden.
  • Zum Schutz der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen im Hofer Land hat das Personal, ebenso wie Besucher, grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, insbesondere dann, wenn Kontakt zu Bewohnern der Einrichtungen besteht.

(3) Versammlungen

  • Bei Versammlungen muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus werden Versammlungen unter freiem Himmel auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt und dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
    Das Abnehmen der vorgeschriebenen Maske (insbesondere zum Essen, Trinken, Rauchen, Telefonieren, Benutzen von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen) ist nicht zulässig.
    Die Teilnehmerzahl von Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt.

(4) Gastronomie

  • Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden.

(5) Maskenpflicht und Alkoholverbot

  • Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen in der Stadt Hof besteht Maskenpflicht sowie ein Alkoholverbot:
    • Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
    • Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
    • Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
    • Oberes Tor
    • Oberer Torplatz
    • Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
    • Altstadt
    • Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
    • Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
    • Bernhard-Lichtenberg-Platz
    • Sonnenplatz
    • Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen

Für Fragen der Bevölkerung, die die Allgemeinverfügung die Stadt Hof betreffen, hat die Stadt Hof die Hotline-Nummer 09281-815-5000 mit folgender Erreichbarkeit eingerichtet:

Mo – Do8.00 bis 18.00 Uhr
Fr8.00 bis 16.00 Uhr
Sa & So10.00 bis 16.00 Uhr

 

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18. Dezember 2020