12. August 2020

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG- und des Bayerischen Wassergesetzes -BayWG-

Erlass einer Allgemeinverfügung zur Sicherung der Mindestwasserführung in Zinnbach, Mähringsbach und Höllbach zum Schutz der dortigen Flussperlmuschelvorkommen

Zur Sicherung der Mindestwasserführung in Zinnbach, Mähringsbach und Höllbach, Landkreis Hof, und zum Schutz der dortigen Flussperlmuschelvorkommen erlässt das Landratsamt Hof gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3, 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) folgende vorläufige Anordnung als

Allgemeinverfügung

  1. Vorläufige Anordnung:

Die Entnahme von Wasser aus

  • dem Zinnbach vom Grenzübertritt bis zur Mündung in die Südliche Regnitz
  • dem Mähringsbach vom Grenzübertritt bis zur Mündung in den Höllbach
  • dem Höllbach vom Grenzübertritt bis zur Autobahnbrücke A 93
  • sowie den jeweils dazugehörigen Nebengewässern

wird mit sofortiger Wirkung in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.10 eines jeden Jahres untersagt, sobald folgende Pegelstände unterschritten werden:

  • am Mähringsbach (Pegel an der Brücke Alte Faßmannsreuther Straße) unter einem Pegelstand von 110 cm
  • am Höllbach (Pegel an der Brücke Waldhausstraße / HO 4) unter einem Pegelstand von 104 cm
  • am Zinnbach (Pegel Kautendorf / Südliche Regnitz an der Brücke Kautendorf - Tauperlitz / HO 5) unter einem Pegelstand von 133 cm.

Bei einem höheren Wasserstand sind Entnahmen im festgelegtem Zeitraum zulässig.

Die Pegelstände sind teilweise abrufbar unter www.hnd.bayern.de bzw. vor Ort anhand der Pegellatte ablesbar.

  1. Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.
  2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 Euro geahndet.
  3. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  4. Inkrafttreten/Außerkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe in der Frankenpost wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekanntgegeben.

Gründe:

  1. Die zu geringen Niederschläge in den Sommermonaten wirken sich auf die Wasser­führung der Bäche und Flüsse in Nordost-Oberfranken aus.

Der Mähringsbach und Höllbach sowie der Zinnbach mit Nebengewässern im östlichen Landkreis Hof sind besonders betroffen. Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht die letzten Flussperlmuschelvorkommen in diesen Gewässern. Die Flussperlmuschel steht als streng geschützte Art auf der Roten Liste. Sie benötigt zum Überleben ausreichend klares, frisches Wasser. Eine Wasserentnahme muss unterbleiben, bis sich die Wasserführung wieder über die festgelegten Wasserstände erholt hat.

Das Wasserwirtschaftsamt Hof und die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberfranken haben für die angeführten Gewässer eine wasserwirtschaftliche Dringlichkeit der höchsten Priorität festgestellt.

  1. Das Landratsamt Hof ist zum Erlass der Anordnung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayWG

sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig.

Nach § 33 WHG ist die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern nur zugelassen, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und seinen ökologischen und chemischen Zustand erforderlich ist, um die Ziele der Gewässer­bewirtschaftung einhalten und erreichen zu können. Die Wasserbehörde kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 18 Abs. 3 und 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) die Wasserentnahme zum Schutze des Wasserhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt beschränken oder ausschließen.

Das Verbot umfasst sowohl Wasserentnahmen aufgrund wasserrechtlicher Gestattung als auch den gestattungsfreien Gemeingebrauch.

Die Mindestwasserführung ist in den genannten Bächen und ihren Nebengewässern im Sommer oft nicht mehr gegeben, der mittlere Niedrigwasserabfluss MNQ ist nicht mehr sichergestellt. Eingeleitete Sofortmaßnahmen haben bisher keine ausreichende dauerhafte Wirkung gezeigt.

Aus diesem Grund muss die Wasserbehörde gemäß § 100 Abs. 1 WHG, Art. 18 Abs. 3 und 58 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) im pflichtgemäßen Ermessen diese Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahmen, auch im Rahmen des Gemeingebrauches, erlassen.

Im Sinne des Gemeinwohls ist der Schutz seltener und bedrohter Tierarten wie der Flussperlmuschel höher zu bewerten, als das Interesse der Gewässeranlieger, aus dem verbliebenen Restwasserabfluss Wasser für den eigenen Bedarf zu entnehmen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar ist, dass auf Grund eines Widerspruches bis zum Abschluss des Rechtsverfahrens eine Schädigung des Gewässers bzw. der Gewässerökologie durch die weitere Wasserentnahme zu besorgen ist.

  1. Nach Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a) und d) BayWG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den unter Nr. 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung genannten Verboten zuwiderhandelt
  1. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist aus Gründen des Gewässerschutzes sowie des ökologischen und chemischen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten.
  1. Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach der Bekanntgabe in der Frankenpost wirksam (Art. 43 BayVwVfG). Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekanntgegeben

(Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG) und ist ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der folgenden Rechtsbehelfsbelehrung anfechtbar. Einer persönlichen Zustellung der Allgemeinverfügung bedarf es nicht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth,

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichts-ordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. S. 390) wurde im Bereich des Wasserrechts das Widerspruchsverfahren abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Bei Klageerhebung in elektronischer Form gilt: Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Klagen (sowie allgemeine Informationen zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter www.vgh.bayern.de

Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt wird kraft Bundesrechts in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hof, 12.08.2020
Landratsamt Hof
Hohenberger
Regierungsdirektor

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