21. Juli 2021
Anträge für Soforthilfen für Hochwasserbetroffene

HINWEIS: Die Einreichfrist für die Anträge auf Soforthilfe des Freistaates Bayern endete, wie mitgeteilt, am 30.09.2021. Es können keine neuen Anträge mehr berücksichtigt werden. - Für Härtefälle besteht bis 31.10.2021 noch die Möglichkeit, sich für die Spendengelder zu bewerben (Informationen dazu hier).
Zur Unterstützung der Geschädigten in den von den vergangenen Starkregenfällen und dem nachfolgenden Hochwasser besonders stark betroffenen Gebieten (dazu zählen neben dem Landkreis Hof auch die Landkreise Berchtesgadener Land, Ansbach, Neustadt an der Aisch/Bad Windsheim, Erlangen/Höchstadt, Fürth, Kitzingen und Schweinfurt) hat die Bayerische Staatsregierung ein umfangreiches Hilfs-Paket für die Hochwasseropfer beschlossen, an dem sich der Bund zu 50% beteiligt.
Bitte zu den Zuständigkeiten beachten:
- Unternehmen und Freiberufliche erhalten die Antragsvordrucke bei der Regierung von Oberfranken (haertefonds@reg-ofr.bayern.de).
- Landwirtschaftliche Betriebe wenden sich bitte an das für Sie zuständige Amt für Landwirtschaft.
- Beim Landratsamt Hof erhalten Sie die Anträge für alle anderen Fälle (i. d. R. zum Download auf dieser Website, dazu bitte einfach weiterlesen). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an kommunalaufsicht@landkreis-hof.de oder Tel. 09281/57 355 oder 09281/57 357.
Folgende Hilfen sind möglich:
1. Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“
Ziel des Programms ist es, die betroffenen privaten Haushalte dahingehend zu unterstützen, dass sie zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegenständen ausgestattet sind.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag bis spätestens 30. September 2021 eingereicht sein muss.
Wichtig: Im Landratsamt Hof können ausschließlich Anträge von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hof bearbeitet werden. Anträge, die sich auf Hochwasserschäden im Bereich der Stadt Hof beziehen, müssen bitte direkt bei der Stadt Hof eingereicht werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung von Haushaltsgegenstände, die durch das Hochwasserereignis zerstört oder unbrauchbar geworden sind, verwendet werden.
2. Soforthilfe "Ölschäden an Gebäuden"
Ziel des Programms ist es, die durch die Hochwasserereignisse entstandenen Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden zu beseitigen und die Gebäude somit schnellstmöglich wieder bewohnbar zu machen.
Antrag auf Gewährung einer staatlichen Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“
Bitte beachten Sie, dass der Antrag bis spätestens 30. September 2021 eingereicht sein muss.
Wichtig: Im Landratsamt Hof können ausschließlich Anträge von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hof bearbeitet werden. Anträge, die sich auf Hochwasserschäden im Bereich der Stadt Hof beziehen, müssen bitte direkt bei der Stadt Hof eingereicht werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Beseitigung der durch das Hochwasser entstandenen Ölschäden verwendet werden.
3. "Härtefonds Finanzhilfen - insbesondere bei Existenzgefährdung"
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Milderung von Notständen durch Naturkatastrophen in Gestalt von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen und Lawinen gewährt.
Mit den Finanzhilfen nach dieser Richtlinie unterstützt der Freistaat Geschädigte, die durch eine Naturkatastrophe in eine existenzbedrohende Situation gekommen sind.
Die Zuwendungen sind keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind. Demnach kommt es bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen in erster Linie darauf an, welche Unterstützung der Betroffene unter Berücksichtigung seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit in der eingetretenen Notlage zur Sicherung seiner Existenz benötigt und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes. Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.
Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber finanziellen Hilfen aus anderen Förderprogrammen und sonstigen Leistungen Dritter nachrangig. Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können.
Für die Anträge sind die hierfür vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat entworfenen Muster zu verwenden. Wir bitten, den Antrag bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (Schadensgemeinde) einzureichen. Erstreckt sich geschädigtes Betriebs- oder Grundvermögen auf mehrere Landkreise oder Regierungsbezirke, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebssitz.
Unternehmen und Angehörige Freier Berufe werden gebeten, sich vor Beantragung einer sog. Notstandsbeihilfe zunächst mit der Regierung von Oberfranken telefonisch (Vermittlung 0921/604-0) oder vorzugsweise per Mail (haertefonds@reg-ofr.bayern.de ) in Verbindung zu setzen. Informationen dazu auch unter: https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/presse/aktuelle_meldungen/2021/am011/
Antragsformulare für Unternehmen und Freiberufliche sind bei der Regierung von Oberfranken (Sachgebiet Wirtschaftsförderung, Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth oder per Mail an haertefonds@reg-ofr.bayern.de) anzufordern und die Anträge dort als zuständige Bewilligungsbehörde auch einzureichen.
Betroffene Privatleute werden gebeten, sich zunächst an das Landratsamt Hof (kommunalaufsicht@landkreis-hof.de, Tel. 09281/57 355 oder 09281/57 357) zu wenden. Dort kann auch der Antrag angefordert werden.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag bis spätestens 30. September 2021 eingereicht sein muss.
Wichtig: Im Landratsamt Hof können ausschließlich Anträge von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hof bearbeitet werden. Anträge, die sich auf Hochwasserschäden im Bereich der Stadt Hof beziehen, müssen bitte direkt bei der Stadt Hof eingereicht werden.
Staatliche Finanzhilfen können gewährt werden:
a) Natürlichen Personen und Privathaushalten,
b) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitern,
c) Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst, sowie
d) Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen, sofern sich die Betriebsstätte, der Sitz, der Verwaltungssitz, die Geschäftsstelle oder die Hauptwohnung im Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Antragstellung im Freistaat Bayern befindet.
Steht das geschädigte Vermögen nicht im Alleineigentum des Geschädigten, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die Mitberechtigten der Gewährung der Zuwendung schriftlich zustimmen.
Zuwendungen des Freistaates können nach dieser Richtlinie bei existenzgefährdenden Schäden gewährt werden und dienen der finanziellen Unterstützung von Betroffenen bei
a) der Instandsetzung oder dem Ersatz von privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) der Reparatur oder Wiederbeschaffung beschädigten oder zerstörten Hausrats in diesen Gebäuden;
c) der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit geschädigter Unternehmen oder Angehöriger Freier Berufe. Dies umfasst insbesondere Vermögenswerte wie Gebäude, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbestände;
d) der Instandsetzung oder dem Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen.
Förderfähig sind nur solche Ausgaben, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.
Zuwendungen können grundsätzlich nur nach vorheriger Einleitung einer Finanzhilfeaktion gewährt werden.
Notlage
Zuwendungen können nur Geschädigte erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in ihrer Existenz gefährdet sind.
Eigenleistungen, sonstige Hilfen
Welche Eigenleistungen dem Geschädigten zuzumuten sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Geschädigten entschieden werden.
Aufräumarbeiten sind in der Regel zumutbar. Unversteuerte und unversicherte Arbeitsleistungen sind nicht förderfähig.
Der Geschädigte hat anderweitig zur Verfügung stehende Mittel vorrangig auszuschöpfen, wie zum Beispiel Verwandten- und Nachbarschaftshilfen, Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, Schadenersatzansprüche, steuerliche Vorteile (insbesondere Verlustrücktrag, Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer, Minderung von Einkommen- und Gewerbesteuer durch Sonderabschreibungen oder Sofortabzug von Reparaturkosten).
Hochwasserschutzmaßnahmen
Werden Zuwendungen gewährt, ist darauf zu achten, dass die Schadensbeseitigung im Einklang mit erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen steht. BayMBl. 2020 Nr. 142 25. März 2020 Seite 4 von 11
Mitwirkungspflichten
Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel und die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und seiner im Haushalt lebenden Angehörigen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Höhe des Schadens, Bedürftigkeit) zu berücksichtigen.
Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter und etwaige Versicherungszahlungen sowie Spenden offenzulegen. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Zuwendung.
Die Notstandsbeihilfen sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln, aufzunehmenden Darlehen in zumutbarer Höhe sowie den sonstigen Hilfen (ohne Spenden) die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben nicht übersteigen.
Eine Überkompensation der entstandenen Schäden ist zu vermeiden. Die Zuwendung sowie alle sonstigen mit dem Naturereignis oder der Notlage zusammenhängenden Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Versicherungsleistungen, etwaige Schadensersatzansprüche, Spenden und andere Leistungen durch Dritte sowie alle anderen öffentlichen Finanzierungshilfen) dürfen insgesamt 100 % der entstandenen Schäden nicht überschreiten.
Zuwendungen dürfen auch gewährt werden, wenn ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht, soweit
a) im Rahmen der Elementarschadensversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen ist oder ein Mindestschaden vereinbart und die Mindestschadenshöhe nicht erreicht wurde oder
b) sich der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden als nicht ausreichend erwiesen hat.
Die Inanspruchnahme von Zuwendungen nach dieser Richtlinie gleichzeitig mit Zuwendungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht ausgeschlossen.
Weitere Details zu dem Härtefonds Finanzhilfen finden Sie hier:
Bitte beachten Sie außerdem die Datenschutzhinweise zur Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen Ihres Antrags auf Gewährung staatlicher Finanzhilfen nach Naturkatastrophen:
Bitte beachten Sie, dass im Landratsamt Hof ausschließlich Anträge von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hof bearbeitet werden können. Anträge, die sich auf Hochwasserschäden im Bereich der Stadt Hof beziehen, müssen bitte direkt bei der Stadt Hof eingereicht werden.