9. Dezember 2020

Quarantäne-Richtlinien: diese Regeln gelten

Hinweis: Die Regeln sind teilweise nicht mehr gültig und werden derzeit von uns überarbeitet.

Kontaktpersonen der Kategorie I:

Für alle Personen, die in den vergangenen Tagen engen Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten, gilt: Sie sind verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben – so lange, bis sicher ist, dass Sie niemanden mit dem Coronavirus anstecken werden.

Wann endet die Quarantäne?

Wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt und während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind. Ergibt eine frühestens am zehnten Tag nach dem letzten engen Kontakt vorgenommene Testung ein negatives Ergebnis, so endet die Quarantäne mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt Kontaktpersonen I

Bei Schülern einer Klasse/Lerngruppe:

Für alle Schülerinnen und Schüler, in deren Schulklasse oder Lerngruppe eine Covid-Infektion aufgetreten ist, gilt folgendes:

(1) Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse müssen sich in eine häusliche Quarantäne begeben. Eine entsprechende schriftliche Anordnung erhalten die Erziehungsberechtigten per Post.

(2) Für alle kohortenisolierten Schülerinnen und Schüler gibt es ein Angebot zur Testung über einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt, frühestens am fünften Tag der Quarantäne. Test-Tag, Ort und Zeit werden den Familien über die Schule mitgeteilt.

(3) Für die Schülerinnen und Schüler, bei denen der durchgeführte Test (vgl. Ziffer 2) ergibt, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind (negatives Testergebnis), endet die Quarantäne (sogenannte verkürzte Quarantäne). Die Schülerin/der Schüler kann dann wieder am Unterricht teilnehmen. Das für die Wiederzulassung zum Schulunterricht notwendige Formular „Bestätigung über einen negativen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2“ erhalten Sie vom Arzt, der den Abstrich durchgeführt hat. Schülerinnen und Schüler, bei denen der durchgeführte Test (vgl. Ziffer 2) ergibt, dass eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt (positives Testergebnis), müssen ab Testdatum zehn Tage in Quarantäne. Diese Schülerinnen und Schüler werden vom Gesundheitsamt gesondert informiert.

Bitte beachten Sie, dass

  • nicht bereits mit der Testung die Quarantäne endet, sondern erst mit Vorliegen des Testergebnisses und
  • diese sogenannte verkürzte Quarantäne nicht gilt, wenn die getestete Schülerin/der getestete Schüler unsererseits als enge Kontaktperson eingestuft wird (sogenannte Kontaktpersonen der Kategorie I). Für diese gilt eine Quarantäne von 14 Tagen seit dem letzten Kontakt zum Infizierten. Diese Personen werden wir gesondert informieren.

(4) Eltern und Geschwister der Schülerinnen und Schüler oder weitere Familienangehörige stehen grundsätzlich nicht unter Quarantäne. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn diese engen Kontakt zur positiv getesteten Person gehabt hätten. In diesem Fall werden die betroffenen Personen vom Gesundheitsamt informiert.

(5) Eltern können einen Verdienstausfall geltend machen, wenn sie wegen der Betreuung ihres unter Quarantäne gestellten Kindes nicht arbeiten können.

Voraussetzung ist, dass

  • das Kind, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist und
  • dass es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde (Regierung von Oberfranken) einen Erstattungsantrag stellen. Die entsprechenden Anträge sind auf der Homepage der Regierung (https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/gesundheit_verbraucherschutz/gesundheit/infektionskrankheiten.php#entschaedigung) zu finden.

Der Anspruch besteht nicht,

  • wenn der Elternteil arbeitsunfähig ist oder
  • Kurzarbeitergeld bekommt oder
  • im Home-Office arbeitet oder
  • der Erziehungsberechtigte eine andere Möglichkeiten hat, seiner Arbeit "vorübergehend bezahlt fernzubleiben". Dies ist zum Beispiel gegeben durch den Abbau von Zeitguthaben (Überstunden) oder Resturlaub aus dem Vorjahr oder bezahlte Freistellung (nach § 616 BGB) oder wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen bezahlt freigestellt wird (d.h., wenn der Arbeitnehmer bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).

(6) Am wichtigsten ist selbstverständlich die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller sie umgebenden Personen. Wir bitten Sie daher alle, besonders achtsam zu sein.

Vor allem bitten wir Sie bei Beschwerden umgehend telefonischen Kontakt zu Ihrem Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117 oder der Rettungsleitstelle unter 112 aufzunehmen. Bitte weisen Sie dabei auf den Kontakt zu einem bestätigtem Coronavirus SARS-CoV 2-Fall hin.

 

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt Kohortenisolation Schüler

Bei Verdachtspersonen:

Für alle Personen, bei denen der Verdacht auf COVID-19 besteht, gilt: Sie sind verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben – so lange, bis sicher ist, dass Sie niemanden mit dem Coronavirus anstecken werden.

Wann endet die Quarantäne?

Für Verdachtspersonen endet die häusliche Quarantäne mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Testung.

 

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt Verdachtspersonen

Bei positiv getesteten Personen:

Für alle Personen, denen ein positives Testergebnis des Abstrichs auf SARS-CoV-2 mitgeteilt wird, gilt: Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich in Isolation zu begeben. Das Gesundheitsamt unterrichtet Sie über das weitere Vorgehen und trifft alle notwendigen Anordnungen.

Wann endet die Isolation?

Für Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, endet die häusliche Isolation

  • falls sie keinerlei Symptome haben zehn Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, d.h. dem Tag des Abstrichs oder
  • bei einem Verlauf mit leichten Krankheitszeichen frühestens nach zehn Tagen und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden.

Über die Beendigung entscheidet das zuständige Gesundheitsamt.

 

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt für positiv Getestete

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9. Dezember 2020