Positiver Corona-Test
Anordnungen und Informationen des Gesundheitsamtes von Stadt und Landkreis Hof
für den Fall eines positiven Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf SARS-CoV-2
(Stand 16.11.2022)
bei Ihnen wurde durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 durchgeführt oder überwacht.
Eine Pflicht zur Isolation besteht aufgrund eines positiven Testergebnisses nicht. Gemäß der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15.11.2022 müssen aber folgende Schutzmaßnahmen eingehalten werden:
I. Maskenpflicht
Für positiv getestete Personen gilt außerhalb der eigenen Wohnung die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske. Zur Wohnung zählen insbesondere auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon.
Ausnahmen der Maskenpflicht:
- unter freiem Himmel, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann;
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten;
- für Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
- für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;
- für Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen;
- solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist;
- aus sonstigen zwingenden Erfordernissen
II. Betretungs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Einrichtungen und Massenunterkünften
Für positiv getestete Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige in einer medizinischen oder pflegerischen Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG (= Infektionsschutzgesetz), in denen Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf von SARS-CoV-2-Infektionen betreut werden, sowie Massenunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 IfSG gilt ein Tätigkeits- sowie ein Betretungsverbot. Hierzu gehören zum Beispiel Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, ambulante Pflegedienste.
Ausnahmen des Tätigkeits- und Betretungsverbots:
Für bestimmte Einrichtungen bzw. Einrichtungsbereiche bestehen Ausnahmen des Tätigkeits- und Betretungsverbotes. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie von den Maßnahmen betroffen sind, halten Sie bitte Rücksprache mit der jeweiligen Einrichtung.
III. Regelungen in Schule und Kindertagesbetreuungseinrichtungen
Für positiv getestete Kinder ab sechs Jahren gilt die Maskenpflicht.
Betretungsverbote für positiv getestete Schülerinnen und Schüler oder für Kita-Kinder sowie Tätigkeitsverbote für positiv getestete Beschäftigte in Schule und Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind nicht vorgesehen.
IV. Dauer der Maßnahmen
- Bei Personen, die mittels Antigen-Schnelltest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet werden, sollte ein PCR-Test zur Bestätigung durchgeführt werden. Die Schutzmaßnahmen enden, falls der erste nach dem positiven Antigentest bei diesen Personen vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
- Ansonsten (positiver Schnelltest ohne PCR-Bestätigungstest / positiver PCR-Test) enden die von Ihnen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (Tag 5 um 24:00 Uhr) nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Liegt an Tag fünf keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauern die Schutzmaßnahmen zunächst weiter an bis Sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.
- Die 5-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis des Erregers zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
- Eine Freitestung ist nicht erforderlich.
V. Verhaltensempfehlungen
- Positiv getesteten Personen wird empfohlen, sich freiwillig in Selbstisolation zu begeben, ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen, unnötige Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie zu verzichten.
- Wir bitten Sie sich als infizierte Person bei Ihren engen Kontakten zu melden und diese über Ihre Infektion zu informieren
VI. Allgemeine Informationen
Eine telefonische Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt in der Regel nicht.
Bei Fragen hilft das Gesundheitsamt unter 09281/721 750 weiter (Mo u. Do: 08:00- 16.00 Uhr;
Di u. Mi: 08:00 – 14:00 Uhr, Fr: 08:00– 12:00 Uhr).
Informationen zu Testmöglichkeiten in Stadt und Landkreis Hof finden Sie auf der Homepage des Landkreises Hof unter: https://www.landkreis-hof.de/testmoeglichkeiten/
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert oder anderweitig ärztliche Hilfe nötig ist, verständigen Sie
- Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder
- den Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns unter der Telefonnummer 116 117 oder gegebenenfalls
- den Notarzt unter der Telefonnummer 112.
Weisen Sie beim Anruf unbedingt darauf hin, dass Sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden.
Allgemeine Informationen zum Coronavirus, Schutzmaßnahmen und Handlungsempfehlungen sowie Rechtsgrundlagen finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
In jedem Fall wünschen wir Ihnen einen milden Verlauf der Infektion.