30. Juni 2022

Neue Corona-Testverordnung: Das ändert sich beim Schnelltest

Seit dem 30. Juni 2022 gilt in Deutschland eine Neufassung der Coronavirus-Testverordnung. Demnach sind Corona-Schnelltests ab sofort nicht mehr für alle Bürger kostenlos.

Anspruch auf kostenfreie Bürgertests haben weiterhin folgende Personengruppen:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets  nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Mitarbeiter von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.

Ebenso erhalten Personen, die einen positiven Schnell- oder Selbsttest vorweisen können, sowie Personen mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet oder bei Ausbruchsgeschehen in vulnerablen Einrichtungen weiterhin einen kostenfreien PCR-Test (z.B. in den Lokalen Teststationen in Hof und Münchberg)

Welche Nachweise muss man für kostenlose Tests vorlegen?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss darüber ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, Gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen. Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht (Muster-Formular als PDF: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/T/Testverordnung/Formblatt-Pflegeeinrichtungen.pdf). Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten Bürgerinnen und Bürger:

Bei so genannten Risikoexposition (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc.) müssen sich Menschen, die sich testen lassen wollen, ab sofort mit 3 Euro an den Bürgertests beteiligen. 

Dies gilt für folgende Personengruppen: 

  • Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige "erhöhtes Risiko" erhalten haben

Auch für die Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von drei Euro ist es notwendig, den Anspruch nachzuweisen. Das geht etwa mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten zu Risikopatienten mit einer Selbstauskunft.

Bitte beachten: In den lokalen Teststellen werden nur vollständig kostenfreie Testungen und damit keine Testungen mit Eigenanteil angeboten. Dies gilt auch für die Zentrale Teststation Hof sowie die Außenstelle in Münchberg. Bitte erkundigen Sie sich bei den privaten Anbietern, ob diese Tests mit Eigenanteil anbieten. 

Symptomatische Patientinnen und Patienten werden gebeten, zum Arzt zu gehen und sich dort testen zu lassen.

zurück

30. Juni 2022