12. November 2020

Mopedführerschein ab sofort mit 15 Jahren möglich

Seit Anfang November 2020 besteht die Möglichkeit, dass Jugendliche bereits ab 15 Jahren die Erlaubnis zum Führen von Kleinkrafträdern der Klasse AM, also den Mopedführerschein (max. 50 ccm), im Einzelfall erhalten. Voraussetzung ist nicht nur die Vollendung des 15. Lebensjahres, sondern auch das Vorliegen eines individuellen Bedarfs und die erforderliche körperliche und geistige Eignung.

Ein sog. individueller Bedarf kann sich z.B. für Fahrten zum Ausbildungsort, zur Schule oder zu Freizeitbeschäftigungen ergeben. Zum Letztgenannten zählen Vereinstätigkeiten, Ferienjobs und die Ausübung regelmäßigen Sports.

Das Vorliegen der Verkehrsreife wird in der Regel durch eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigten nachgewiesen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wird nur in Zweifelsfällen notwendig.

Das Landratsamt empfiehlt, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse AM über die Fahrschulen beim Amt einzureichen. Dem von den Eltern ebenfalls zu unterschreibenden Antrag sind ein Lichtbild, eine Unterschriftsschablone, ein Erste-Hilfe-Nachweis und ein Sehtest beizufügen.

Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme ab 15 vorliegen ist zusätzlich ein ebenfalls bei den Fahrschulen oder beim Amt erhältlicher „Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter von 16 Jahren für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse AM“ erforderlich. Diesem Antrag, der ebenfalls von den Sorgeberechtigten zu unterschreiben ist, sind Nachweise über die Notwendigkeit der Fahrten zu den jeweiligen Orten beizufügen bzw. diese Fahrten ausführlich zu begründen. Diese Darlegungs- und Nachweispflicht besteht in jedem Fall und kann z.B. durch Vorlage von Bestätigungen, Ausbildungsverträgen, Mitgliedsbescheinigungen oder individuellen Nachweisen erbracht werden.

Die Erklärung der Sorgeberechtigten über die notwendige Verkehrsreife und den Ausschluss einer pubertätsbedingten Reifeverzögerung ist in den Antrag eingearbeitet und muss nicht gesondert abgegeben werden.

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und nach Prüfung der Nutzbarkeit des Öffentlichen Personennahverkehrs keine Möglichkeit besteht die Örtlichkeit zeitgerecht zu erreichen bzw. zum Wohnort zurückzukehren, wird durch die Fahrerlaubnisbehörde die beantragte Ausnahme erteilt, die als Führerscheinersatz bei allen Fahrten mitzuführen ist. Die Nutzung der Ausnahmegenehmigung ist auf bestimmte Streckenabschnitte oder Bereiche bzw. Tätigkeiten beschränkt. Die Bearbeitungsgebühr beim Amt für die Ausnahmegenehmigung beträgt 50,00 €. Dazu kommen noch die Gebühren für die reguläre Führerscheinbearbeitung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres verliert diese Ausnahmegenehmigung durch Aushändigung des Kartenführerscheins ihre Gültigkeit.

Eine Zulassung zur Fahrprüfung erfolgt erst nach Abschluss des Ausnahmeverfahrens.

Für weitere Fragen hinsichtlich dieser neuen Ausnahmeregelung wenden Sie sich bitte an Herrn Scherzer vom Landratsamt Hof (Tel.: 09281/57208), bei Unklarheiten wegen des regulären Antragsverfahrens an die Führerscheinstelle des Landratsamtes (Tel: 09281/57222).

Die Stadt Hof verfährt in ähnlicher Weise. Als Ansprechpartner steht hier die Führerscheinstelle der Stadt (Tel. 09281/8151447) zur Verfügung.

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12. November 2020