12. März 2021

Landkreis Hof passt Allgemeinverfügung zur Geflügelpest an

+++ Aktualisierung vom 20.04.2021: Die Allgemeinverfügung wurde nochmals verlängert, bis zum 30.04. +++

Der Landkreis Hof hat seine bestehende Allgemeinverfügung, die ab 12. März 2021 galt, ein weiteres Mal - bis zum 30.04. - verlängert. Darin werden die Regelungen zum Schutz vor Geflügelpest getroffen.

Das bedeutet, dass auch die Aufstallungspflicht weiterhin zu beachten ist. So müssen alle Geflügelhalter ihre Tiere im Stall oder einem überdachten und gegen Wildvögel abgeschotteten Außengehege halten. Besitzer von bis zu einschließlich 100 Tieren müssen werktäglich alle verendeten Tiere notieren, alle Halter bis einschließlich 1.000 Tieren müssen ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag führen.

Zusätzlich sind Geflügelausstellungen, -märkte und -schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, verboten.

Haben Geflügelhalter den Verdacht, dass eines ihrer Tiere an Vogelgrippe verendet sein könnte, müssen sie sich beim zuständigen Veterinäramt melden. Das Veterinäramt der Stadt Hof ist telefonisch unter 09281/815-1192, das des Landkreises unter 09281/57-215 erreichbar. Die Meldung kann auch per E-Mail erfolgen, für die Stadt an veterinaeramt@stadt-hof.de, für den Landkreis an veterinaeramt@landkreis-hof.de.

Für den Menschen ist das Virus nach derzeitigen Erkenntnissen ungefährlich. Dennoch sollten tot aufgefundene Vögel nicht angefasst werden und Funde den lokalen Behörden gemeldet werden.

Ein Merkblatt mit Sicherheitsmaßnahmen speziell für Geflügelhalter sowie weitere aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sind abrufbar unter: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/gefluegel- pest/.

Die Allgemeinverfügung mit allen Bestimmungen finden Sie hier.
Die Verlängerung bis 30.04. finden Sie hier.

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12. März 2021