22. Oktober 2021

Für Jäger zu beachten: Allgemeinverfügung zur Schweinepest

Das Landratsamt Hof erlässt zum Schutz der heimischen Wild- und Hausschweinpopulation eine Allgemeinverfügung zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest, die von den Jägern im Gebiet des Landkreises zu beachten ist und am 23. Oktober 2021 in Kraft tritt.

Aufgrund der Feststellung der Afrikanischen Schweinepest bei einem Frischling im Landkreis Meißen müssen gemäß Vorgaben des Freistaats Bayern nun auch im Landkreis Hof die Monitoringmaßnahmen verstärkt werden. Die bisherige Untersuchung von tot aufgefundenen Wildschweinen ist nun auf erlegte Wildschweine zu erweitern, da es sich bei dem positiv auf Afrikanische Schweinepest getesteten Frischling im Landkreis Meißen um ein erlegtes Wildschwein handelte, das scheinbar gesund war.

Gemäß der Allgemeinverfügung haben die Jagdausübungsberechtigten daher im Landkreis Hof

  • jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fallwild und Unfallwild) und krankheitsauffällig erlegte Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundortes/ Erlegeortes dem Veterinäramt des Landkreises Hof, Schaumbergstraße 14, 95032 Hof, unter der Telefonnummer 09281 57 215, oder per email (veterinaeramt@landkreis-hof.de) anzuzeigen, zu beproben und unschädlich zu beseitigen.
  • jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mittels Wildmarke und Wildursprungsschein zu kennzeichnen.
  • von jedem gesund erlegten Wildschwein unverzüglich eine EDTA-Blutprobe zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, diese Probe zu kennzeichnen und zusammen mit dem ausgefüllten Untersuchungsantrag gemäß Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung in der Trichinenuntersuchungsstelle der Stadt Hof, Bürgerstr. 18, 95028 Hof, abzugeben.
  • den Tierkörper jedes gesund erlegten Wildschweins in der Wildkammer des Jagdausübungsberechtigten sicher zu verwahren. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von erlegten Wildschweinen darf erst nach Vorlage des negativen Untersuchungsbefundes nach Nr. I. 3) dieser Allgemeinverfügung erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
  • den Aufbruch jedes gesund erlegten Wildschweines unschädlich zu beseitigen.

Die vollständige Allgemeinverfügung (mit den genauen Anordnungen, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung, Untersuchungsantrag Wildschwein-Monitoring etc.) ist hier nachzulesen.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Infektionskrankheit der Haus- und Wildschweine, die bei Schweinen zu schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie zum Beispiel Fieber, Schwäche und Atemproblemen führt. Die Ansteckung von Haus- und Wildschweinen kann insbesondere über den direkten Kontakt mit infizierten Tieren und Tierkadavern erfolgen.

Aufgrund der immer näher an den Landkreis Hof heranrückenden Funde von virologisch positiven Wildschweinen – der letzte Fund im Landkreis Meißen ist nur noch 150 km vom Landkreis Hof entfernt – ist eine konsequente Untersuchung aller erlegten und tot aufgefundenen Wildschweine auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Hof nun unbedingt erforderlich. Nur auf diese Weise kann das Vorkommen des Erregers der Afrikanischen Schweinepest im Landkreis Hof zeitnah entdeckt und die weitere Ausbreitung des Erregers verhindert werden. Die Anordnungen im Landkreis Hof sind zum Schutz der heimischen Wild- und Hausschweinpopulation vor der Afrikanischen Schweinepest erforderlich.

Zusätzlich zur Information über die Medien und Online-Kanäle werden die Jäger und Revierleiter auch persönlich angeschrieben.

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22. Oktober 2021