Informationen zu Kontakt- und Infektionsfällen
Sie fühlen sich nicht gesund, erkältet oder grippig und machen sich Sorgen wegen einer Corona-Virus-Infektion?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte telefonisch während der Öffnungszeiten an ihren zuständigen Hausarzt. Außerhalb dessen Öffnungszeiten bleiben Sie bitte möglichst zu Hause und melden sich dann am Folgetag dort. Sollten Sie jedoch zusätzlich unter Atembeschwerden leiden, herz- oder lungenkrank sein, über 65 Jahre alt oder immungeschwächt sein, z. B. durch Medikamente, Tumorerkrankungen oder Diabetes mellitus, wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Dieser wird mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen.
Bis zur weiteren Abklärung bitten wir Sie zu Hause zu bleiben und den Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum zu beschränken.
Wann besteht für mich eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?
Ansteckungsgefahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf den Symptomstatus zu richten Grundsätzlich sind aus der klinischen Erfahrung heraus symptomatische Personen als ansteckungsfähig anzusehen. Ist ein Infizierter nach fünf Tagen noch symptomatisch, ist dies ein Hinweis auf eine noch bestehende Infektiösität. Mit einer Ansteckungsgefahr muss daher gerechnet werden:
- innerhalb von zwei Tagen vor und fünf Tagen nach Feststellung der Infektion bei Symptomatik,
- innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt,
- bis zu 2 Tage nach Wegfall der Symptomatik.
Zehn Tage nach Auftreten der Symptome sind Personen mit leichter oder mittelschwerer Erkrankung wahrscheinlich nicht mehr ansteckend.
Ein „enger Kontakt“ ist zum Beispiel, wenn der Abstand untereinander über mehr als 10 Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Ein Gespräch zwischen infizierter Person und Kontaktperson gilt zudem immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn die Personen keine Maske getragen haben.
Werde ich vom Gesundheitsamt kontaktiert?
Es erfolgt kein Kontakt durch das Gesundheitsamt. Für infizierte Personen gelten nach Feststellung ihrer Infektion Schutzmaßnahmen, welche eingehalten werden müssen. Infizierte Personen sollten ihre Kontaktpersonen selbst informieren. Wer auf diese Weise erfährt, dass er Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte seine eigenen Kontakte reduzieren, die allgemeinen Hygieneregeln genau befolgen, sich mit einem Schnelltest selbst testen und auf mögliche Krankheitszeichen von COVID-19 achten. Falls Krankheitszeichen auftreten, kontaktieren Sie Ihren Hausarzt und lassen Sie die Symptome abklären.
Es muss kein Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden und es besteht keine Isolationspflicht für positiv Getestete sowie keine Quarantänepflicht für Kontaktpersonen.
Wer zu Hause oder unterwegs einen Selbsttest auf das Coronavirus durchführt und dabei ein positives Ergebnis erhält, sollte sich empfohlener Weise sofort isolieren und Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich vermeiden. Denn auch hier besteht der Verdacht, dass Sie hochansteckend sind. Darüber hinaus besteht die Empfehlung, dass betroffene Personen schnellstmöglich einen kostenlosen PCR-Test durchführen lassen. Voraussetzung für einen kostenfreien PCR-Test ist Nachweis über einen positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung oder ein Nachweis über einen positiven Schnelltest, der durch geschultes Personal durchgeführt wurde. Dieser kann an folgenden Teststellen durchgeführt werden:
www.landkreis-hof.de/testmoeglichkeiten/.
Eine persönliche Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt ist bei positivem PCR-, Schnell- oder Selbsttest nicht erforderlich.
Bei Krankheitszeichen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt/Hausärztin mit dem Hinweis, dass Ihr Schnelltest positiv ist.
Personen, die sich mittels PCR-Test auf das Coronavirus hin testen lassen, werden ab sofort vom Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Hof direkt vor Ort an der Teststelle sowie bei den niedergelassenen Ärzten darüber informiert, wie man sich im Falle einer Infektion verhalten soll. Die Information erfolgt mittels eines Informationsschreibens, dieses finden Sie auch online unter https://www.landkreis-hof.de/positiver-test/
Wer das Ergebnis eines positiven Antigen-Schnelltests erhält, der von Fachpersonal durchgeführt wurde, sollte einen Termin für einen Nukleinsäuretest, also für einen PCR-Test, vereinbaren. Dies ist wichtig, um das Testergebnis sicher zu bestätigen.
Wichtig: Als positiv getestete Person gelten für Sie die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen nach der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus-SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV-Corona-Schutzmaßnahmen).
Die Stelle, an welcher der Schnelltest durchgeführt wurde, kann Ihnen mit Testmöglichkeiten für einen PCR-Test behilflich sein. Sie werden auch über die Verpflichtung zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen informiert.
Ist der bestätigende PCR-Test negativ, enden, die aufgrund des positiven Antigentests (Schnelltests) einzuhaltenden Schutzmaßnahmen mit dem Vorliegen dieses negativen PCR-Testergebnisses.
Personen, die sich mittels PCR-Test auf das Coronavirus hin testen lassen, werden ab sofort vom Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Hof direkt vor Ort an der Teststelle sowie bei den niedergelassenen Ärzten darüber informiert, wie man sich im Falle einer Infektion verhalten soll. Die Information erfolgt mittels eines Informationsschreibens, dieses finden Sie auch hier.
Konkret bedeutet dies: fällt ein PCR-Test positiv aus, gelten für Sie die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen nach der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus-SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV-Corona-Schutzmaßnahmen).
Es erfolgt keine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt. Im Informationsschreiben, das jeder, der sich PCR-testen lässt an der Teststelle erhält, sind sämtliche relevante Verhaltensregeln im Falle eines positiven Tests enthalten.
Selbstverständlich stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rückfragen auch weiterhin telefonisch unter 09281/721-750 (Mo u. Do: 08:00- 16.00 Uhr; Di u. Mi: 08:00 – 14:00 Uhr; Fr: 08:00– 12:00 Uhr) zur Verfügung.
Die Schutzmaßnahmen können Sie dem folgendem Link entnehmen
Das gilt bei uns im Landkreis und der Stadt Hof - Landkreis Hof (landkreis-hof.de)
Für Personen, die mittels Antigentest oder PCR-Test (jeweils durchgeführt oder überwacht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person), positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten die Schutzmaßnahmen nach der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus-SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV-Corona-Schutzmaßnahmen).
Die Schutzmaßnahmen enden, falls der erste nach einem positiven Antigentest (Schnelltest) bei diesen Personen vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist mit dem Vorliegen dieses negativen PCR-Testergebnisses.
Ansonsten (positiver Schnelltest ohne PCR-Bestätigungstest / positiver PCR-Test) enden die von Ihnen einzuhaltenden Schutzmaßnahmen frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (Tag 5 um 24:00 Uhr) nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Liegt an Tag fünf keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauern die Schutzmaßnahmen zunächst weiter an bis Sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Die 5-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis des Erregers und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Eine Freitestung ist nicht erforderlich.
Bei Symptomatik kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt.
Eine generelle Quarantäne-Anordnung für enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen gibt es nicht mehr.
Dennoch werden Infizierte weiterhin gebeten, ihre Kontakte selbständig zu informieren. Kontaktpersonen wird empfohlen – wie auch schon bisher, wenn aufgrund der Depriorisierung im Kontaktpersonen-Management keine Quarantäneanordnung erfolgte –, eigenverantwortlich Kontakte zu reduzieren, wenn möglich im Homeoffice zu arbeiten, die allgemeinen Hygieneregeln AHA + L gewissenhaft einzuhalten und auf Krankheitssymptome zu achten.
Empfohlen wird auch, sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen.
Für Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, wird eine arbeitstägliche Testung mittels Antigentest oder PCR-Test vor Dienstantritt bis einschließlich Tag fünf nach dem Kontakt empfohlen.