Informationen zu Kontakt- und Infektionsfällen
Sie fühlen sich nicht gesund, erkältet oder grippig und machen sich Sorgen wegen einer Corona-Virus-Infektion?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte telefonisch während der Öffnungszeiten an ihren zuständigen Hausarzt. Außerhalb dessen Öffnungszeiten bleiben Sie bitte möglichst zu Hause und melden sich dann am Folgetag dort. Sollten Sie jedoch zusätzlich unter Atembeschwerden leiden, herz- oder lungenkrank sein, über 65 Jahre alt oder immungeschwächt sein, z. B. durch Medikamente, Tumorerkrankungen oder Diabetes mellitus, wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117. Dieser wird mit Ihnen die nächsten Schritte besprechen.
Bis zur weiteren Abklärung bitten wir Sie zu Hause zu bleiben und den Kontakt zu anderen Personen auf ein Minimum zu beschränken.
Wann besteht für mich eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?
Ansteckungsfahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten
innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.
Ein „enger Kontakt“ ist zum Beispiel, wenn der Abstand untereinander über mehr als 10 Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Ein Gespräch zwischen infizierter Person und Kontaktperson gilt zudem immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn die Personen keine Maske getragen haben.
Die Ansteckungsgefahr besteht so lange, bis die infizierte Person aus der Isolation entlassen ist.
Ein enger Kontakt außerhalb dieser Zeit ist in der Regel unkritisch.
Werde ich vom Gesundheitsamt kontaktiert?
In der jetzigen Phase der Pandemie geht es vor allem darum, Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu schützen und zu verhindern, dass viele Menschen eine Behandlung im Krankenhaus benötigen. Daher konzentrieren sich aktive Ermittlungen des Gesundheitsamts bei Kontaktpersonen infizierter Menschen derzeit auf
- Haushaltsangehörige, also Partnerin oder Partner, Kinder und weitere Personen, die mit in der Wohnung leben. Sie haben ein besonders hohes Ansteckungsrisiko.
- Personen mit Kontakt zu gefährdeten Menschen. Sie könnten eine Infektion in Risikogruppen weitertragen oder eine Vielzahl von Menschen anstecken.
Personen, die nicht diesen Gruppen angehören, werden nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert. Stattdessen können sie durch die infizierten Personen selbst informiert werden.
Wer auf diese Weise erfährt, dass er Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte seine eigenen Kontakte reduzieren, die allgemeinen Hygieneregeln genau befolgen, sich mit einem Schnelltest selbst testen und auf mögliche Krankheitszeichen von COVID-19 achten.
Wichtig zu wissen: Solange keine Krankheitszeichen auftreten und die ggf. durchgeführten Corona-Tests negativ sind, muss kein Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden und es besteht keine Quarantänepflicht.
Vollständig geimpfte und genesene Personen (2. Impfung bzw. PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infek-tion vor nicht mehr als 3 Monaten) sowie alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, sind in der Regel von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Was soll ich tun, wenn ich Kontakt zu einem Infizierten hatte?
Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:
Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.
AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske) und lüften.
Regelmäßig testen: Selbsttest mit eigenständig beschafften Tests oder im Rahmen von Testmöglichkeiten in Betrieben. Wer eine Warnung der Corona WarnApp erhält, kann mit dieser auch eine kostenlose PCR-Testung in Anspruch nehmen. Die Warnung auf dem Handy muss bei der Testung vorgezeigt werden.
Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.
Falls Krankheitszeichen auftreten: Unverzüglich Selbstisolation, ärztliche Abklärung und Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt.
Wer zu Hause oder unterwegs einen Selbsttest auf das Coronavirus durchführt und dabei ein positives Ergebnis erhält, sollte sich sofort isolieren und Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich vermeiden. Denn auch hier besteht der Verdacht, dass Sie hochansteckend sind. Darüber hinaus müssen betroffene Personen schnellstmöglich einen kostenlosen PCR-Test durchführen lassen. Voraussetzung für einen kostenfreien PCR-Test ist ein Nachweis über einen positiven Schnelltest, der durch geschultes Personal durchgeführt wurde. Dieser kann an folgenden Teststellen durchgeführt werden:
www.landkreis-hof.de/testmoeglichkeiten/
Eine persönliche Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt ist bei positivem Schnell- oder Selbsttest ab sofort nicht mehr erforderlich.
Bei Krankheitszeichen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt/Hausärztin mit dem Hinweis, dass Ihr Schnelltest positiv ist.
Personen, die sich mittels PCR-Test auf das Coronavirus hin testen lassen, werden ab sofort vom Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Hof direkt vor Ort an der Teststelle sowie bei den niedergelassenen Ärzten darüber informiert, wie man sich im Falle einer Infektion verhalten soll. Die Information erfolgt mittels eines Informationsschreibens, dieses finden Sie auch online unter https://www.landkreis-hof.de/positiver-test/
Wer das Ergebnis eines positiven Antigen-Schnelltests erhält, der von Fachpersonal durchgeführt wurde, sollte sofort einen Termin für einen Nukleinsäuretest, also für einen PCR-Test, vereinbaren. Dies ist wichtig, um das Testergebnis sicher zu bestätigen.
Wichtig: Bitte begeben Sie sich in Isolation, bis das Ergebnis Ihres PCR-Tests da ist.
Die Stelle, an der der Schnelltest durchgeführt wurde, kann Ihnen mit Testmöglichkeiten für einen PCR-Test behilflich sein. Sie werden auch über die Verpflichtung zur Isolation informiert. Die Isolation dürfen Sie verlassen, um auf direktem Wege zum PCR-Test zu gelangen – mit so wenig Kontakten zu anderen Personen wie möglich und unter sorgfältiger Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln. Empfohlen ist das Tragen einer FFP2-Maske.
Personen, die sich mittels PCR-Test auf das Coronavirus hin testen lassen, werden ab sofort vom Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Hof direkt vor Ort an der Teststelle sowie bei den niedergelassenen Ärzten darüber informiert, wie man sich im Falle einer Infektion verhalten soll. Die Information erfolgt mittels eines Informationsschreibens, dieses finden Sie auch hier.
Konkret bedeutet das neue Vorgehen: fällt ein PCR-Test positiv aus, bedarf es zur Isolationsanordnung des positiv Getesteten keiner telefonischen Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt mehr. Vielmehr sind in dem Informationsschreiben, dass jeder der sich PCR-testen lässt an der Teststelle erhält, sämtliche relevante Verhaltensregeln im Falle eines positiven PCR-Tests, Anweisungen und Details zur Isolation sowie Informationen zur weiteren Kontaktpersonennachverfolgung enthalten. Selbstverständlich stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rückfragen auch weiterhin telefonisch unter 09281/721-750 (Mo-Do: 08:00- 16.00 Uhr; Fr: 08:00– 13:00 Uhr) zur Verfügung.
Für Personen, die mittels Antigentest oder PCR-Test (jeweils durchgeführt oder überwacht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person), positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, besteht weiterhin eine Isolationspflicht ab Kenntniserlangung über das positive Ergebnis.
Die Isolationsdauer beträgt in der Regel fünf Tage. Bei der Berechnung der Isolationsdauer findet der Symptombeginn keine Berücksichtigung mehr. Im Sinne eines einheitlichen Vollzugs ist nunmehr ausschließlich der Erstnachweis des Erregers der Bezugszeitpunkt. Die 5-Tage-Frist beginnt am Tag nach dem Erstnachweis zu laufen und endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Sowohl bei symptomatischen als auch asymptomatischen mittels PCR-Test positiv getesteten Personen endet die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden. Eine Freitestung ist nicht erforderlich. Liegt an Tag fünf keine Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden vor, dauert die Isolation zunächst weiter an, bis seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, höchstens aber bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Ein positives Ergebnis eines zertifizierten Antigentests sollte weiterhin mittels PCR-Test überprüft werden. Weist dieser PCR-Test ein negatives Ergebnis auf, endet die Isolation mit dem Vorliegen dieses Testergebnisses. Liegt kein Nukleinsäuretestergebnis vor oder ist dieses positiv, endet die Isolation frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem positiven Antigentest und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen.
Allen positiv getesteten Personen wird empfohlen, nach Beendigung der Isolation für weitere fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung – insbesondere in geschlossenen Räumen – eine FFP2-Maske zu tragen und unnötige Kontakte zu anderen Personen, etwa durch die Nutzung vorhandener Homeoffice-Möglichkeiten, zu vermeiden.
Personen, die nach Beendigung der Isolation weiterhin Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion aufweisen, wird empfohlen, sich bis zum Vorliegen eines negativen Selbsttestergebnisses, längstens jedoch für weitere fünf Tage in freiwillige Selbstisolation zu begeben.
Eine generelle Quarantäne-Anordnung für enge Kontaktpersonen und Verdachtspersonen gibt es nicht mehr.
Dennoch werden Infizierte weiterhin gebeten, ihre Kontakte selbständig zu informieren. Kontaktpersonen wird empfohlen – wie auch schon bisher, wenn aufgrund der Depriorisierung im Kontaktpersonen-Management keine Quarantäneanordnung erfolgte –, eigenverantwortlich Kontakte zu reduzieren, wenn möglich im Homeoffice zu arbeiten, die allgemeinen Hygieneregeln AHA + L gewissenhaft einzuhalten und auf Krankheitssymptome zu achten.
Empfohlen wird auch, sich freiwillig fünf Tage lang selbst zu testen.
Für Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, wird eine arbeitstägliche Testung mittels Antigentest oder PCR-Test vor Dienstantritt bis einschließlich Tag fünf nach dem Kontakt empfohlen.