25. Januar 2022

Kabinett beschließt Änderung und Lockerungen der 15. Bayererischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Das Bayerische Kabinett hat Änderung und Lockerungen der 15. Bayererischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Ab dem 27. Januar gilt folgendes:
 
• Die Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen werden angepasst. Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei 2G plus und 2G sowie in Innenbereichen und generell bei Veranstaltungen bei FFP2-Maskenpflicht.
• In Bayern sollen künftig zu überregionalen Sportveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen erwartet werden, Zuschauerkapazitäten zu 25 Prozent genutzt werden können. Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 10.000 Zuschauern. Entsprechendes gilt für Kulturveranstaltungen (z.B. Konzerte). Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regeln (insbesondere 2G plus, FFP2-Maskenpflicht, Alkoholverkaufs- und -konsumverbot).
• minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, können künftig generell – auch ohne Impfung oder weiteren Test – zur Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden.
• die Zugangsbeschränkung 2G für Ladengeschäfte wird aufgehoben. Weiterhin gilt für Kunden strenge FFP2-Maskenpflicht und eine Begrenzung der zulässigen Kundenzahl (sog. 10qm-Regel).
• Prüfungen, Meisterkurse und der gesamte Fahrschulbereich sind künftig nach 3G zugänglich.
• Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
• Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.
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25. Januar 2022