Infos für Reiserückkehrende aus dem Ausland

Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Die einem Testnachweis zugrundeliegende Testung darf zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland maximal 48 Stunden zurückliegen.

Wenn die Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) erfolgt ist, darf die Testung zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.

Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis oder ein Antigentest sind in diesem Fall nicht ausreichend. 14 Tage Quarantäne sind verpflichtend, eine frühzeitige Freitestung ist nicht möglich.

Ausnahmen von der Nachweispflicht sind z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger (Personen, die aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder Ausbildungszwecken regelmäßig eine Grenze überqueren) sowie Tagespendler (die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten bzw. nach weniger als 24 Stunden wieder in Deutschland einreisen) vorgesehen. Grenzgänger, Grenzpendler und Tagespendler müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet allerdings über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche. Für Einreisen per Flugzeug gelten diese Ausnahmen nicht.

Weitere Pflichten für Einreisende und Reiserückkehrende aus Hochrisiko- und Virusvariantengebieten:

Bei der Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage vor Einreise ist derzeit zusätzlich Folgendes zu beachten:

 

  1. Anmeldepflicht:

Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie Ihre Einreise grundsätzlich digital unter www.einreiseanmeldung.de anmelden. Kann die Anmeldung nicht digital durchgeführt werden, ist stattdessen eine Ersatzmitteilung (DEU.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)) in Papierform auszufüllen. Die Einreiseanmeldungsbestätigung ist bei der Einreise mitzuführen.

 

  1. Quarantänepflicht:

Einreise mit Voraufenthalt innerhalb der letzten 10 Tage aus einem

HochrisikogebietDirekt nach der Einreise müssen Sie sich grundsätzlich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben.

Geimpfte und genesene Personen:

Die Quarantäne endet mit Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises über www.einreiseanmeldung.de oder nachträglich beim Gesundheitsamt Hof über

www.einreiseanmeldung.de oder

https://www.kommsafe.de/#/public/shares-uploads/JTwinZ4JYEOT2H5WBgSsz1iVtGGt63kw.

 

Negativ getestete Personen:

Freitestung frühestens fünf Tage nach der Einreise möglich und unter Vorlage des Testergebnisses beim Gesundheitsamt Hof über

https://www.kommsafe.de/#/public/shares-uploads/JTwinZ4JYEOT2H5WBgSsz1iVtGGt63kw.

 

Kinder unter 6 Jahren:
Die Quarantäne endet automatisch nach dem fünften Tag der Einreise

VirusvariantengebietDirekt nach der Einreise müssen Sie sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt auch für negativ getestete Personen, Geimpfte oder Genesene und Kinder.

 

Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland zum Hochrisikogebiet herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

Die Quarantäne endet auch, wenn das betroffene Risikogebiet nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Risikogebiet eingestuft wird.

 

*Definitionen:

  • Genesene Person: Eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist.
  • Genesenennachweis: Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
  • Geimpfte Person: Eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist.
  • Impfnachweis: Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist und
  1. a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/ covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder
  2. b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
  • Testnachweis: Ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung
  1. a) in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde, und
  2. b) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und maximal 48 Stunden oder bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet maximal 24 Stunden zurückliegt; sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese maximal 72 Stunden zurückliegen.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts.

 

3. Weitere hilfreiche Informationen zur Einreise und Quaranätäne:

Coronavirus: FAQ für Reisende und Pendler (bundesregierung.de)

Fragen und Antworten zur Einreise nach Deutschland (bundesgesundheitsministerium.de)

Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) - (bundesgesundheitsministerium.de)

RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI

Informationen zu Einreise­beschränkungen, Test- und Quarantäne­pflicht in Deutschland - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

RKI - Impfen - Wirksamkeit 

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