8. Juli 2019

Hinweise zur Schülerbeförderung

Am 10. September beginnt das neue Schuljahr. Viele Schülerinnen und Schüler können sich nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges dann wieder kostenlos befördern lassen. Die nachstehenden Hinweise gelten für die Beförderung zu weiterführenden Schulen, wie z.B. Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien.

Dabei gelten zwei wichtige Grundsätze:

Nur wenn der Schulweg länger als drei Kilometer ist, wird ganz oder teilweise kostenfrei befördert.

Die kostenfreie Beförderung erfolgt grundsätzlich nur mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs.

 

Ausnahmen, beispielsweise die Beförderung mit Privat-PKW, sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Der Landkreis setzt dort eigene Schulbusse ein, wo kein zeitgerechtes öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist. Im kommenden Schuljahr wird dies auf folgenden Strecken geschehen:

Schübelhammer – Schwarzenbach am Wald

Götzmannsgrün – Schwarzenbach an der Saale

Edlendorf – Schotteneinzel

Münchberg – Sauerhof

Stammbach – Helmbrechts

Schlegel – Helmbrechts

Wer mit Bus oder Bahn zur Schule fährt, braucht eine Schülerfahrkarte.

 

Vollzeitschüler der Jahrgangsstufe 5 und Neuanmeldungen der Jahrgangsstufen 6 bis 10 mit Anspruch auf kostenlose Beförderung erhalten die Fahrkarte aufgrund der von ihnen bereits ausgefüllten Anträge am ersten Schultag über die Schule (die öffentlichen Verkehrsmittel können am ersten Schultag bei der Hinfahrt ohne Vorzeigen eines Fahrscheines benützt werden).

Vollzeitschüler der Jahrgangsstufe 6 bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 mit Anspruch auf kostenlose Beförderung erhalten die Fahrkarte teilweise schon vor Ferienbeginn über die Schule ausgehändigt. Sollten die Fahrkarten erst zu Schulbeginn ausgegeben werden, können die öffentlichen Verkehrsmittel auch hier am ersten Schultag bei der Hinfahrt ohne Vorzeigen eines Fahrscheines benützt werden.

Vollzeitschüler ab Jahrgangsstufe 11 sowie Teilzeitschüler haben ggf. einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen verauslagten Fahrtkosten. Dies gilt allerdings  n u r, wenn die Familienbelastungsgrenze von derzeit 440 Euro überschritten wird und nur für den diese Grenze übersteigenden Betrag. Eine volle Rückerstattung kann erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die Eltern im Monat August vor Unterrichtsbeginn Anspruch auf Kindergeld für mindestens drei Kinder hatten oder aber ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld (SGB II) oder vergleichbare Leistungen bestand. Eine teilweise Rückerstattung ist möglich, wenn diese Voraussetzungen ab einem späteren Zeitpunkt vorlagen. Diese Schüler müssen, wenn sie anspruchsberechtigt sind, für die Benutzung der notwendigen öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrkarten selbst kaufen.

 

Dabei ist ganz wichtig, darauf zu achten, dass jeweils die kostengünstigste Fahrkarte (z.B. Schülermonats- bzw. –wochenkarte, Mehrfahrtenkarte, Bahn-Card.) gekauft wird.  N a c h  Schuljahresende (bis spätestens 31. Oktober) können diese Schüler unter Vorlage der Fahrkarten beim Landratsamt einen Antrag auf Rückerstattung der Kosten stellen. Die entsprechenden Formulare können online unter https://www.landkreis-hof.de/dienstleistungen/schuelerbefoerderung/ abgerufen oder in allen Landkreisgemeinden bzw. im LRA Hof abgeholt werden. In Ausnahmefällen kann auch auf besonderen Antrag, wenn die Familienbelastung von derzeit 440 Euro nicht angerechnet werden muss, bereits zum Schuljahresbeginn eine für den/die Schüler/in kostenfreie Fahrkarte ausgehändigt werden (gilt nicht für alle Schulformen und –klassen).

 

Wer im Landkreis Hof wohnt, kann sich für weitere Informationen gern an Frau Busch (Zimmer 228, Tel. 09281/57-253) oder Herrn Gottwald (Zimmer 228, Tel. 09281/57-252) wenden. Eltern und Schüler, die in der kreisfreien Stadt Hof wohnen, wenden sich bei Fragen bitte an die Stadtverwaltung, Herrn Wellhöfer (Tel. 09281/815-1713).

 

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8. Juli 2019