Reisen mit Betäubungsmitteln (Schengener Abkommen)

Reisen mit Betäubungsmitteln

(Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Abkommens)

Für Sie zuständig:

Francis Völkel

Telefon: 09281 721-860
Telefax: 09281 16873
E-Mail: francis.voelkel@landkreis-hof.de

Fachbereich: 303
Gebäude: Theaterstraße 8, 95028 Hof, Raum Nr. 36

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Andrea Kofer

(Vorzimmer Fachbereichsleitung)

Telefon: 09281 721-28
Telefax: 09281 16873
E-Mail: andrea.kofer@landkreis-hof.de

Fachbereich: 303
Gebäude: Theaterstraße 8, 95028 Hof, Raum Nr. 37

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Hinweis:

Wenn Sie unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Medikamente bei einer Auslandsreise mitnehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine vom Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes. Betäubungsmittel dürfen ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden. Zulässig ist die Mitnahme einer für die Dauer der Reise angemessenen Menge.

Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes für die Beglaubigung der ärztlichen Verschreibung richtet sich dabei nach dem Praxissitz des ausstellenden Arztes, nicht nach dem Wohnort des Patienten. Für die Beglaubigung der Bescheinigung fallen Gebühren in Höhe von 7,50 Euro an.

Je nach Reiseland sind für die ärztliche Bescheinigung verschiedene Formulare zu verwenden:

Das für Reisen in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens vorgeschriebene Formular finden Sie hier (zum Download).

Für Reisen in andere Länder ist die Form der Bescheinigung nicht strikt vorgegeben. Ein Muster für eine solche Bescheinigung finden Sie hier (zum Download).

 

Weitere Informationen zum Verfahren, insbesondere welche Staaten unter das Schengener Abkommen fallen, sind hier nachzulesen.

 

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