Lebensmittelzeugnisse

Lebensmittelzeugnisse

Die Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier.

Für Sie zuständig:

Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (auch Gesundheits- oder Lebensmittelzeugnis genannt) ist für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln notwendig. Hierfür müssen Sie an einer Belehrung teilnehmen, die insbesondere Informationen über Lebensmittelhygiene und Tätigkeitsverbote beinhaltet.

Diese Bescheinigung des Gesundheitsamtes darf vor erstmaligem Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein und ist unbefristet gültig. Besitzer einer alten Bescheinigung nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab Ausstellungsdatum 1979 können diese nach wie vor weiter verwenden. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme zusätzlich und dann im 2-jährlichen Rhythmus unterweisen und dies dokumentieren.

Sammelbelehrungstermine jeweils donnerstags 14:00 Uhr nach vorheriger Anmeldung sowie vormittags auf Anfrage.
Hinweis: Derzeit finden leider keine Sammelbelehrungstermine statt. 

Entstehende Kosten:

Für die Teilnahme an einer Sammelbelehrung erheben wir eine Gebühr von 14,00 Euro. Wird das Gesundheitszeugnis für ein schulisches Pflicht-Praktikum benötigt, so entfällt die Gebühr. Bitte bringen Sie in diesem Fall eine Bestätigung der Schule mit.

Belehrungsbogen (§ 43 IfSG): hier zum Download
Der Belehrungsbogen ist auch in Fremdsprachen verfügbar: hier zum Download

Broschüre „Lebensmittelinfektionen vermeiden“: hier zum Download

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln - für ehrenamtliche Helfer (auch in Fremdsprachen): hier zum Download

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