Lebensmittelzeugnisse nach § 43 Abs. 1 IfSG

Lebensmittelzeugnisse

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Für Sie zuständig:

Dana Döbereiner

Telefon: 09281 721-680
Telefax: 09281 16873
E-Mail: dana.doebereiner@landkreis-hof.de

Fachbereich: 303
Gebäude: Theaterstraße 8, 95028 Hof, Raum Nr. 310

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Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (auch Gesundheits- oder Lebensmittelzeugnis genannt) ist für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln notwendig. Hierfür müssen Sie an einer Belehrung teilnehmen, die insbesondere Informationen über Lebensmittelhygiene und Tätigkeitsverbote beinhaltet.

Diese Bescheinigung des Gesundheitsamtes darf vor erstmaligem Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein und ist unbefristet gültig. Besitzer einer alten Bescheinigung nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab Ausstellungsdatum 1979 können diese nach wie vor weiter verwenden. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme zusätzlich und dann im 2-jährlichen Rhythmus unterweisen und dies dokumentieren.

Sammelbelehrungstermine können nach Vereinbarung stattfinden.

Entstehende Kosten:

Für die Teilnahme an einer Sammelbelehrung erheben wir eine Gebühr von 14,00 Euro. Wird das Gesundheitszeugnis für ein schulisches Pflicht-Praktikum benötigt, so entfällt die Gebühr. Bitte bringen Sie in diesem Fall eine Bestätigung der Schule mit.

Belehrungsbogen (§ 43 IfSG): hier zum Download
Der Belehrungsbogen ist auch in Fremdsprachen verfügbar: hier zum Download

Broschüre „Lebensmittelinfektionen vermeiden“: hier zum Download

Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln - für ehrenamtliche Helfer (auch in Fremdsprachen): hier zum Download

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