Jugendgerichtshilfe

Jugendgerichtshilfe

Für Sie zuständig:

Anne Engelhardt

Telefon: 09281 57-363
Telefax: 09281 57-513
E-Mail: anne.engelhardt@landkreis-hof.de

Fachbereich: 302
Raum Nr.: 009

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Wer oder was ist die Jugendgerichtshilfe?

  • In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) beteiligt. Grundlage für ein Strafverfahren gegen junge Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
  • Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei (Ermittlungs-) Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 Jahren und der Vollendung des 21. Lebensjahres mitzuwirken.
  • Die Jugendgerichtshilfe ist unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
  • Die Jugendgerichtshilfe wird frühzeitig von der Polizei über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.

 

Für wen ist die Jugendgerichtshilfe zuständig?

Wichtig für die Ermittlung ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat:

  • 14 – 17 Jahre; Jugendliche/r: Anwendung des Jugendstrafrechts
  • 18 – 20 Jahre; Heranwachsende/r: im Einzelfall wird geprüft und entschieden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll

 

Was macht die Jugendgerichtshilfe?

Information und Beratung

  • über den Ablauf des Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahrens
  • die möglichen Folgen der Straftat
  • verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz

Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht über

  • die persönliche Lebensgeschichte und die aktuelle familiäre, wirtschaftliche und soziale Lebenssituation sowie über eine mögliche Schutzbedürftigkeit des jungen Menschen
  • Zukunftsperspektiven
  • Hintergründe der Straftat
  • bisher geleistete oder aktuell geleistete Jugendhilfemaßnahmen

Unterstützung

  • des jungen Menschen während des Ermittlungsverfahrens und des Jugendgerichtsverfahrens
  • der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens durch Berichterstattung im Ermittlungsverfahren
  • des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung durch Ahndungsvorschlag
  • des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung, ob eine Verurteilung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht in Frage kommt

Zusammenarbeit

  • bei Weisungen und Auflagen mit der Gruppe Jugendhilfe Hochfranken gGmbH, die Arbeitsstunden vermittelt und Betreuungsweisungen durchführt
  • bei einer Jugendstrafe und insbesondere in der Bewährungszeit mit den zuständigen Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalt und Bewährungshilfe
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