Lagerung wassergefährdender Stoffe

Lagerung wassergefährdender Stoffe

(z. B. Heizöl)

Für Sie zuständig:

Rainer Saalfrank

Telefon: 09281 57-402
Telefax: 09281 57-11-402
E-Mail: rainer.saalfrank@landkreis-hof.de

Fachbereich: 403
Raum Nr.: 233

zurück

Merkblätter:

Merkblatt_Heizölverbraucheranlagen

... für Sie als PDF-Dokument zur Ansicht und zum Download.
Sie benötigen den Acrobat Reader von Adobe.

zurück

Erläuterungen:

Eine Heizölverbraucheranlage besteht aus:

  • Lagerbehälter
  • Leckanzeigegerät
  • Überfüllsicherung
  • Ölstandsanzeiger
  • Lüftungseinrichtungen
  • Rohrleitungen
  • Auffangvorrichtung.

Betreiberpflicht ist vor allem die regelmäßige Sichtprüfung auf Schäden und deren unverzügliche Behebung durch einen Fachbetrieb. Anzeigepflichtig sind die Errichtung, wesentliche Änderung und Stilllegung von

  • allen unterirdischen Anlagen,
  • allen Anlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet sowie
  • von oberirdischen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr 1.000 Litern.

Die Prüfpflicht durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 18 der Anlagenverordnung besteht für

  • alle unterirdischen Anlagen,
  • alle oberirdischen Anlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet ab 1.000 Liter sowie
  • für alle oberirdischen Anlagen außerhalb von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten mit einem Fassungsvolumen  von mehr als 10.000 Litern.

Die Fachbetriebspflicht (nach § 19 l WHG) besteht für fast alle Tätigkeiten (Instandsetzung, Mängelbeseitigung usw.) an Heizölverbraucheranlagen. Tätigkeiten, die nicht durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden müssen, sind vor allem:

  • alle Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlangen der Gefährdungsstufe A (Fassungsvermögen < 1.000 Litern) sowie
  • Tätigkeiten an Anlagen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlage haben (z. B. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern dies keine Schutzvorkehrungen sind).
zurück