30. November 2020

Corona-Maßnahmen ab 1. Dezember 2020

Verlängerung von bereits geltenden Regelungen

Die aktuell geltenden Maßnahmen werden über den 30. November hinaus zunächst bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Das bedeutet vereinfacht insbesondere:

  • Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke
  • Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
  • Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen
  • Geschlossen ist die Gastronomie
  • Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen)
  • Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen
  • Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
  • Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz)
  • Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen
  • Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz
  • Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen

Vertiefen von Beschränkungen

  • Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Künftig besteht zusätzlich Maskenpflicht:
    • vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zugehörigen Parkplätzen;
  • Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen (mit Ausnahme insb. von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen)
  • Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).
  • Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
  • Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
  • Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke.

Hotspot-Strategie

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 gelten folgende erweiterte Maßnahmen:

  • An den Schulen wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in der Regel in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, wenn der Mindestabstand nicht anders eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Abschlussklassen und Förderschulen.
  • Musikschulen und Fahrschulen werden geschlossen.
  • Märkte und Wochenmärkte werden geschlossen (ausgenommen Lebensmittelverkauf).
  • Es besteht ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot auf allen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
  • Um die Schülerverkehre zu entzerren, ist je nach den Verhältnissen vor Ort und den Gegebenheiten der jeweiligen Schülerbeförderung von den Kreisverwaltungsbehörden und den Schulen gemeinsam nach Möglichkeiten für einen nach Jahrgangsstufen gestaffelten morgendlichen Unterrichtsbeginn zu suchen.

 

In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300 gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen:

  • Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.
  • Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
  1. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
  2. Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
  3. Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
  4. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
  5. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

 

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von deutlich unter 50 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz kann die Kreisverwaltungsbörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung Erleichterungen der Infektionsschutzmaßnahmen zulassen, soweit das infektiologisch vertretbar ist und die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht entgegenstehen.

Weiterführende Maßnahmen im Hofer Land ab dem 1.12.2020

Bitte beachten Sie darüber hinaus auch die weiterführenden Maßnahmen von Stadt und Landkreis Hof ab dem 1. Dezember 2020.

  1. Maßnahmen an Schulen:

An den weiterführenden Schulen in Stadt und Landkreis Hof wird ab Jahrgangsstufe 8 der Unterricht in geteilten Klassen als Wechselunterricht (Hybridunterricht) durchgeführt, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen.

Die Schulen setzen dies ab 1.12.2020, spätestens ab 2.12.2020, eigenverantwortlich um und legen ebenso selbst fest, ob der Unterricht täglich oder wöchentlich wechselt. Die Information der Schülerinnen und Schüler, ob und in welcher Form Wechselunterricht stattfindet, erfolgt über die Schulen selbst.

Die festgelegten Maßnahmen gelten bis einschließlich 18.12.2020, auch für den Fall, dass die Inzidenzwerte in Stadt und Landkreis unter 200 sinken.

Darüber hinaus stehen Stadt und Landkreis in engem Austausch mit den Schulen und werden sich im Laufe der Woche im Rahmen einer erneuten Telefonkonferenz über die Umsetzung der Maßnahmen sowie das weitere Vorgehen in den nächsten zwei Wochen austauschen.

 

  1. Maßnahmen in Alten- und Pflegeheimen:

Zum Schutz der Bewohner wird Alten- und Pflegeheimen im Hofer Land dringend angeraten, dass Besuchern der Zutritt zur Einrichtung nur mit einer FFP2-Maske gestattet wird. Alternativ dazu kann ein Schnelltest durchgeführt werden. Sollten in den Einrichtungen nicht ausreichend Maken vorhanden sein, werden diese von Stadt und Landkreis zur Verfügung gestellt.

zurück

30. November 2020