2. November 2020

Bund-Länder-Regelung ab dem 2.11.2020

Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese gelten deutschlandweit einheitlich ab Montag, den 2.11.2020, und werden auf November befristet.

Im Einzelnen gilt:

Kontaktbeschränkung auf maximal 10 Personen aus zwei Hausständen:

Alle Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet.

Verzicht auf touristische Reisen

Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge.

Übernachtungen in Hotel- und Pensionsbetrieben sind ausschließlich zu notwendigen geschäftlichen  Zwecken erlaubt.

Schließung von Institutionen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:

  • Theater und Oper
  • Konzerthäuser
  • Kinos
  • Freizeitparks
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spielhallen, Spielbänke, Wettbüros
  • Prostitutionsstätten
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Wellnesseinrichtungen
  • Fitnessstudios
  • Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Freizeit- und Amateursportbetriebe (Vereine)
    • Ausnahme: Individualsports allein, zu zweit (anderer Hausstand) oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands.
    • Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Schließung von Gastronomiebetrieben

Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen.

Die Lieferung und Abholung von Speisen ist davon ausgenommen.

Schließung von Dienstleistungsbetrieben zur Körperpflege

Betriebe, die der Körperpflege dienen, werden geschlossen. Dazu zählen:

  • Kosmetikstudios
  • Massagepraxen
  • Tattoo-Studios

Ausgenommen sind notwendige medizinische Behandlungen (z.B. Physio-, Ergo-, und Logotherapie sowie Podologie. Friseurbesuche sind ebenfalls erlaubt.

Geöffnet bleiben:

  • Schulen, Kindergärten und Kitas
  • Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe (auch Jugendtreffs)
  • Groß- und Einzelhandel

Bitte beachten:

Neben der Bund-Länder-Regelung gelten die Maßnahmen für die Corona-Ampel (in Stadt und Landkreis Hof Stufe ROT) weiter.

zurück

2. November 2020