Sperrbezirk und Auflagen: Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen erlässt das Landratsamt Hof am 28.5.2025 aus aktuellem Anlass (Nachweis der Faulbrut in der Stadt Hof) eine Allgemeinverfügung auf Grundlage der Bienenseuchen-Verordnung.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist hier nachzulesen. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und umfasst u. a. die Einrichtung eines Sperrbezirks auf dem Gemeindegebiet von Döhlau mit besonderen Auflagen.
Die Allgemeinverfügung besagt insbesondere:
Nach § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung werden Gebiete in einem Umkreis von einem Kilometer zum betroffenen Standort zum Sperrbezirk erklärt.
Die genaue Grenze des Sperrbezirks (rot umrandet) ist in einer Lageskizze näher festgelegt. Diese Lageskizze ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
II.)
1. ) Für den Sperrbezirk gilt nach § 11 Bienenseuchen-Verordnung Folgendes:
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
2.) Ziffer 1. 3. findet keine Anwendung auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
III.)
Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
IV.)
1.) Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet haben unverzüglich ihre Bienenstände unter Angabe des Standortes und der Anzahl der Bienenvölker dem Landratsamt Hof, Fachbereich Veterinärwesen, anzuzeigen.
2.) Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.