8. September 2022

Allgemeinverfügung: Befristete Wiederinbetriebnahme älterer Holzfeuerungsanlagen

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Gemäß Bekanntmachung des Landratsamtes Hof, Fachbereich Umwelt wird aufgrund der aktuellen Gasmangellage gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen erlassen. Diese besagt im Wesentlichen Folgendes:

1. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.

2. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Beitrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.

3. Mit dem Betrieb der Holzfeuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des ordnungsgemäß unterschriebenen Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Hof angezeigt hat oder aktuell anzeigt.
Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Vor Betriebsaufnahme hat der Betreiber den zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger über diese zu unterrichten.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 07.09.2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.08.2023 außer Kraft.

Die weiteren Details, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.

Die oben genannten Formulare nochmals als PDF-Datei zum Download:

 

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8. September 2022