23. August 2021

Änderungen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 23.08. (Kurzfassung)

Auf Grundlage der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 10.08.2021 wurde die 13. BayIfSMV angepasst und zugleich bis einschließlich 10.09.2021 verlängert. Den vollständigen Text der aktualisierten 13. BAyIfSMV finden Sie hier.

Im Wesentlichen betreffen die Änderungen, die am 23.08.2021 in Kraft treten, folgende Regelungen (Kurzinformation):

  1. Testnachweiserfordernisse ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist die Vorlage eines Testnachweises für den Zugang bzw. Zutritt zu bestimmten Bereichen nötig. Es gilt für diese Einrichtungen oder Veranstaltungen ab dem Schwellenwert 35 die 3G-Regel, d. h. der Zugang ist nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:

  • Zugang zur Innengastronomie,
  • Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 sowie Sport- und Kulturveranstaltungen),
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen,
  • Sportausübung in geschlossenen Räumen,
  • Zugang als Besucher von Krankenhäusern,
  • Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden.

Das Testnachweiserfordernis in der (Innen-)Gastronomie gilt zudem nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast (in geschlossenen Räumen). Die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt hiervon unberührt. Von der Regelung ausgenommen sind öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

Darüber hinaus wird auch die Inzidenzschwelle in Bezug auf Flusskreuzfahrten, auf Freizeiteinrichtungen (in geschlossenen Räumen) sowie auf Hochschulen auf 35 abgesenkt.

Für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte von Pflegeinrichtungen, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen bleibt es bei den seit 16.08.2021 geltenden inzidenzunabhängigen Testerfordernissen.

Von der Vorlage eines Testnachweises sind wie bisher asymptomatische Personen, die geimpft oder genesen sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag ausgenommen.

Auch Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit (entsprechende Nachweise nötig). Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 23.08.2021.

  1. Große Sport- und Kulturveranstaltungen

Große Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen (z. B. Vorlage eines Testnachweises, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol etc.) möglich. Zulässige Höchstzuschauerzahl: 50 % der Kapazität der jew. Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Besucher mit festen Sitzplätzen.

  1. Sonstiges

Die Zählung der jeweiligen Tage, an denen ein bestimmter Schwellenwert über- oder unterschritten wird, wird auch für die neue Inzidenzschwelle von 35 weitergeführt. (Bsp.: Sollte in einem Landkreis seit Freitag, dem 20.08.2021, der Inzidenzwert von 35 überschritten sein und ist dies an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Fall, dann treten die jeweiligen Regelungen am übernächsten darauffolgenden Tag in Kraft; also am Dienstag, 24.08.2021.)

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