15. November 2022

Ab 16.11.: Wegfall Isolationspflicht für positiv Getestete – andere Schutzmaßnahmen gelten

Wegfall der Isolationspflicht für positiv auf SARS-CoV-2 Getestete ab 16.11.2022 – andere Schutzmaßnahmen gelten:

Ab Mittwoch, 16. November 2022, gibt es in Bayern wegen der veränderten Pandemie-Lage keine generelle Isolationspflicht mehr für positiv auf SARS-CoV-2 Getestete. Das hat das Gesundheitsministerium mitgeteilt. Vulnerable Gruppen sollen durch andere Maßnahmen weiter geschützt werden.

Am heutigen Dienstag hat das Gesundheitsministerium Einzelheiten zum Wegfall der Corona-Isolationspflicht mitgeteilt: https://www.stmgp.bayern.de/…/holetschek-informiert…/. Die neue Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) tritt demnach am 16.11. in Kraft.
 
Die neuen Regelungen gelten ab 16.11.2022 auch für positiv Getestete, die sich derzeit noch in Isolation befinden. Das heißt: Für sie endet die Isolationspflicht mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung. An die Stelle der Isolationspflicht treten dann die neu geregelten Schutzmaßnahmen.
 
Folgende Schutzmaßnahmen sind laut Gesundheitsministerium auch nach Wegfall der Isolationspflicht von positiv Getesteten einzuhalten:
  • Maskenpflicht (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz) für Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren. Empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht gilt nicht in der eigenen Wohnung, sie gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.
  • Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Ausnahmen gelten für heilpädagogische Tagesstätten.
  • Tätigkeitsverbot für in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige. Das Tätigkeitsverbot gilt nicht in heilpädagogischen Tagesstätten sowie für Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern, von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten, soweit die oben genannten Personen jeweils in Bereichen ohne vulnerable Personen eingesetzt sind.
  • Tätigkeits- und Betretungsverbote in großen Gemeinschaftsunterkünften (zum Beispiel Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten) für Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige sowie Besucherinnen und Besucher.
Die neue AV wird auf der Webseite des StMGP veröffentlicht: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
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15. November 2022