21. Juli 2021

Anträge für Soforthilfen für Hochwasserbetroffene

HINWEIS: Die Einreichfrist für die Anträge auf Soforthilfe des Freistaates Bayern endete, wie mitgeteilt, am 30.09.2021. Es können keine neuen Anträge mehr berücksichtigt werden. - Für Härtefälle besteht bis 31.10.2021 noch die Möglichkeit, sich für die Spendengelder zu bewerben (Informationen dazu hier). 

Zur Unterstützung der Geschädigten in den von den vergangenen Starkregenfällen und dem nachfolgenden Hochwasser besonders stark betroffenen Gebieten (dazu zählen neben dem Landkreis Hof auch die Landkreise Berchtesgadener Land, Ansbach, Neustadt an der Aisch/Bad Windsheim, Erlangen/Höchstadt, Fürth, Kitzingen und Schweinfurt) hat die Bayerische Staatsregierung ein umfangreiches Hilfs-Paket für die Hochwasseropfer beschlossen, an dem sich der Bund zu 50% beteiligt.

Bitte zu den Zuständigkeiten beachten:

  • Unternehmen und Freiberufliche erhalten die Antragsvordrucke bei der Regierung von Oberfranken (haertefonds@reg-ofr.bayern.de).
  • Landwirtschaftliche Betriebe wenden sich bitte an das für Sie zuständige Amt für Landwirtschaft.
  • Beim Landratsamt Hof erhalten Sie die Anträge für alle anderen Fälle (i. d. R. zum Download auf dieser Website, dazu bitte einfach weiterlesen). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an kommunalaufsicht@landkreis-hof.de oder Tel. 09281/57 355 oder 09281/57 357.

Folgende Hilfen sind möglich:

1. Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“

Ziel des Programms ist es, die betroffenen privaten Haushalte dahingehend zu unterstützen, dass sie zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegenständen ausgestattet sind.

2. Soforthilfe "Ölschäden an Gebäuden"

Ziel des Programms ist es, die durch die Hochwasserereignisse entstandenen Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden zu beseitigen und die Gebäude somit schnellstmöglich wieder bewohnbar zu machen.

3. "Härtefonds Finanzhilfen - insbesondere bei Existenzgefährdung"

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Milderung von Notständen durch Naturkatastrophen in Gestalt von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen und Lawinen gewährt.
Mit den Finanzhilfen nach dieser Richtlinie unterstützt der Freistaat Geschädigte, die durch eine Naturkatastrophe in eine existenzbedrohende Situation gekommen sind.
Die Zuwendungen sind keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind. Demnach kommt es bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen in erster Linie darauf an, welche Unterstützung der Betroffene unter Berücksichtigung seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit in der eingetretenen Notlage zur Sicherung seiner Existenz benötigt und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes. Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.

Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber finanziellen Hilfen aus anderen Förderprogrammen und sonstigen Leistungen Dritter nachrangig. Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können.

Bitte beachten Sie außerdem die Datenschutzhinweise zur Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen Ihres Antrags auf Gewährung staatlicher Finanzhilfen nach Naturkatastrophen:

Bitte beachten Sie, dass im Landratsamt Hof ausschließlich Anträge von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Landkreis Hof bearbeitet werden können. Anträge, die sich auf Hochwasserschäden im Bereich der Stadt Hof beziehen, müssen bitte direkt bei der Stadt Hof eingereicht werden.

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21. Juli 2021