Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Für Sie zuständig
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Bodenrichtwertauskünfte erteilt
Frau Zey
Telefon: 09281 57-606
Telefax: 09281 57-481
E-Mail: gutachterausschuss@landkreis-hof.de
Bodenrichtwertauskünfte erteilt
Frau Zey
Telefon: 09281 57-606
Telefax: 09281 57-481
E-Mail: gutachterausschuss@landkreis-hof.de
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Händler und Kunden mit mehr als fünf Vorgängen ist eine Terminvereinbarung bei einer der unten genannten Mitarbeiterinnen erforderlich.
Für Händler und Kunden mit mehr als fünf Vorgängen ist eine Terminvereinbarung bei einer der unten genannten Mitarbeiterinnen erforderlich.
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Abwicklung
Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Abwicklung
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Ziel des gesetzlich geregelten Immissionsschutzes ist es, die auf den Menschen und seine gesamte Umwelt wirkenden Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) so gering wie möglich zu halten.
Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen. Zweck des Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden (wie z.B. vor Brand- oder Störfallgefahren), zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Auch bei Beschwerden über falsche Brennstoffe, Geruch und Gestank, Erschütterungen und Lärm stehen die Mitarbeiter des Umweltschutzes gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Ziel des gesetzlich geregelten Immissionsschutzes ist es, die auf den Menschen und seine gesamte Umwelt wirkenden Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) so gering wie möglich zu halten.
Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen. Zweck des Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden (wie z.B. vor Brand- oder Störfallgefahren), zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Auch bei Beschwerden über falsche Brennstoffe, Geruch und Gestank, Erschütterungen und Lärm stehen die Mitarbeiter des Umweltschutzes gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
(reisemedizinische Beratung)
(reisemedizinische Beratung)
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz (gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung)
Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz (gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung)
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Das Team Integration ist zentraler Ansprechpartner für alle haupt- und ehrenamtlichen Akteure im Landkreis Hof.
Das Team Integration ist zentraler Ansprechpartner für alle haupt- und ehrenamtlichen Akteure im Landkreis Hof.
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick

Der Freistaat Bayern unterstützt Ehrenamtliche mit hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. Gemeinsam mit den Kommunen tragen sie zu einer gelingenden Integration bei.
Ehrenamtlich Tätige können sich mit allen Fragen rund um Integration und Asyl an die zentrale Ansprechperson im Landkreis Hof wenden.
Aufgaben und Angebote
Die Integrationslotsin bzw. der Integrationslotse:
- berät und begleitet Ehrenamtliche,
- unterstützt Helferkreise, Vereine und Initiativen,
- vermittelt Kontakte zu Behörden, Beratungsstellen und Fachstellen,
- vernetzt die an der Integrationsarbeit beteiligten Organisationen,
- informiert über Angebote, Veranstaltungen und Fortbildungen,
- unterstützt bei der Koordination von Integrationsprojekten.
Das Angebot besteht derzeit in 94 bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten.
Sie möchten sich engagieren?
Sie möchten Menschen mit Zuwanderungsgeschichte unterstützen und sich im Landkreis Hof ehrenamtlich engagieren? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit der Integrationslotsin auf. Gemeinsam wird besprochen, wie Sie Ihre Zeit und Ihre Fähigkeiten sinnvoll einbringen können.
Der Freistaat Bayern unterstützt Ehrenamtliche mit hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. Gemeinsam mit den Kommunen tragen sie zu einer gelingenden Integration bei.
Ehrenamtlich Tätige können sich mit allen Fragen rund um Integration und Asyl an die zentrale Ansprechperson im Landkreis Hof wenden.
Aufgaben und Angebote
Die Integrationslotsin bzw. der Integrationslotse:
- berät und begleitet Ehrenamtliche,
- unterstützt Helferkreise, Vereine und Initiativen,
- vermittelt Kontakte zu Behörden, Beratungsstellen und Fachstellen,
- vernetzt die an der Integrationsarbeit beteiligten Organisationen,
- informiert über Angebote, Veranstaltungen und Fortbildungen,
- unterstützt bei der Koordination von Integrationsprojekten.
Das Angebot besteht derzeit in 94 bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten.
Sie möchten sich engagieren?
Sie möchten Menschen mit Zuwanderungsgeschichte unterstützen und sich im Landkreis Hof ehrenamtlich engagieren? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit der Integrationslotsin auf. Gemeinsam wird besprochen, wie Sie Ihre Zeit und Ihre Fähigkeiten sinnvoll einbringen können.
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Wer oder was ist die Jugendgerichtshilfe?
- In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) beteiligt. Grundlage für ein Strafverfahren gegen junge Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei (Ermittlungs-) Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 Jahren und der Vollendung des 21. Lebensjahres mitzuwirken.
- Die Jugendgerichtshilfe ist unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
- Die Jugendgerichtshilfe wird frühzeitig von der Polizei über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
Für wen ist die Jugendgerichtshilfe zuständig?
Wichtig für die Ermittlung ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat:
- 14 – 17 Jahre; Jugendliche/r: Anwendung des Jugendstrafrechts
- 18 – 20 Jahre; Heranwachsende/r: im Einzelfall wird geprüft und entschieden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Information und Beratung
- über den Ablauf des Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahrens
- die möglichen Folgen der Straftat
- verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht über
- die persönliche Lebensgeschichte und die aktuelle familiäre, wirtschaftliche und soziale Lebenssituation sowie über eine mögliche Schutzbedürftigkeit des jungen Menschen
- Zukunftsperspektiven
- Hintergründe der Straftat
- bisher geleistete oder aktuell geleistete Jugendhilfemaßnahmen
Unterstützung
- des jungen Menschen während des Ermittlungsverfahrens und des Jugendgerichtsverfahrens
- der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens durch Berichterstattung im Ermittlungsverfahren
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung durch Ahndungsvorschlag
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung, ob eine Verurteilung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht in Frage kommt
Zusammenarbeit
- bei Weisungen und Auflagen mit der Gruppe Jugendhilfe Hochfranken gGmbH, die Arbeitsstunden vermittelt und Betreuungsweisungen durchführt
- bei einer Jugendstrafe und insbesondere in der Bewährungszeit mit den zuständigen Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalt und Bewährungshilfe
Wer oder was ist die Jugendgerichtshilfe?
- In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) beteiligt. Grundlage für ein Strafverfahren gegen junge Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei (Ermittlungs-) Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 Jahren und der Vollendung des 21. Lebensjahres mitzuwirken.
- Die Jugendgerichtshilfe ist unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
- Die Jugendgerichtshilfe wird frühzeitig von der Polizei über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
Für wen ist die Jugendgerichtshilfe zuständig?
Wichtig für die Ermittlung ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat:
- 14 – 17 Jahre; Jugendliche/r: Anwendung des Jugendstrafrechts
- 18 – 20 Jahre; Heranwachsende/r: im Einzelfall wird geprüft und entschieden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Information und Beratung
- über den Ablauf des Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahrens
- die möglichen Folgen der Straftat
- verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht über
- die persönliche Lebensgeschichte und die aktuelle familiäre, wirtschaftliche und soziale Lebenssituation sowie über eine mögliche Schutzbedürftigkeit des jungen Menschen
- Zukunftsperspektiven
- Hintergründe der Straftat
- bisher geleistete oder aktuell geleistete Jugendhilfemaßnahmen
Unterstützung
- des jungen Menschen während des Ermittlungsverfahrens und des Jugendgerichtsverfahrens
- der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens durch Berichterstattung im Ermittlungsverfahren
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung durch Ahndungsvorschlag
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung, ob eine Verurteilung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht in Frage kommt
Zusammenarbeit
- bei Weisungen und Auflagen mit der Gruppe Jugendhilfe Hochfranken gGmbH, die Arbeitsstunden vermittelt und Betreuungsweisungen durchführt
- bei einer Jugendstrafe und insbesondere in der Bewährungszeit mit den zuständigen Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalt und Bewährungshilfe
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Bankverbindung
Sparkasse Hochfranken
IBAN: DE68 7805 0000 0430 0068 66
BIC: BYLADEM1HOF
Bitte geben Sie unbedingt Ihre Rechnungsnummer mit an, so dass wir Ihre Zahlung zuordnen können.
(Ein- und Auszahlungen, Überweisungen)
Bankverbindung
Sparkasse Hochfranken
IBAN: DE68 7805 0000 0430 0068 66
BIC: BYLADEM1HOF
Bitte geben Sie unbedingt Ihre Rechnungsnummer mit an, so dass wir Ihre Zahlung zuordnen können.
(Ein- und Auszahlungen, Überweisungen)
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Bei den Kolleginnen und Kollegen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können Anträge auf ganzen oder teilweisen Erlass des Teilnahmebeitrages für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kindergarten oder Hort) oder für die Unterbringung in Kindertagesbetreuung (Tagespflege) gestellt werden.
Bei den Kolleginnen und Kollegen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können Anträge auf ganzen oder teilweisen Erlass des Teilnahmebeitrages für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kindergarten oder Hort) oder für die Unterbringung in Kindertagesbetreuung (Tagespflege) gestellt werden.
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Koordinierungsstelle für den Landkreis Hof
Koordinierungsstelle für den Landkreis Hof
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Fachaufsicht Kindertagesstätten
Fachaufsicht Kindertagesstätten
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Zur optimalen Reinigung von Abwässern haben sich viele Städte und Gemeinden an zwei große leistungsfähige Kläranlagen der Abwasserverbände “Selbitztal” und “Saale” angeschlossen. Große leistungsfähige Anlagen haben eine Reinigungsleistung bis 98 % und gewährleisten einen fast reinen Abfluss in die Gewässer, wie hier z. B. in die Selbitz und die Sächsische Saale.
Ist kein Anschluss an eine zentrale Kläranlage möglich, müssen die häuslichen Abwässer in “Kleinkläranlagen” selbst gereinigt werden. Hierzu wurden Abwasserkonzepte erarbeitet, die bei den Städten, Gemeinden und Märkten eingesehen werden können.
Zur optimalen Reinigung von Abwässern haben sich viele Städte und Gemeinden an zwei große leistungsfähige Kläranlagen der Abwasserverbände “Selbitztal” und “Saale” angeschlossen. Große leistungsfähige Anlagen haben eine Reinigungsleistung bis 98 % und gewährleisten einen fast reinen Abfluss in die Gewässer, wie hier z. B. in die Selbitz und die Sächsische Saale.
Ist kein Anschluss an eine zentrale Kläranlage möglich, müssen die häuslichen Abwässer in “Kleinkläranlagen” selbst gereinigt werden. Hierzu wurden Abwasserkonzepte erarbeitet, die bei den Städten, Gemeinden und Märkten eingesehen werden können.
Für Sie zuständig
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
Für Sie zuständig
Formulare
Merkblätter
Überblick
(Erschließungsbeiträge, Herstellungsbeiträge Wasser/Abwasser, Rechtsbehelfsverfahren)
(Erschließungsbeiträge, Herstellungsbeiträge Wasser/Abwasser, Rechtsbehelfsverfahren)