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VGNsmaxi – Verbundpass online beantragen
Erläuterungen:
Für Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (=Ort, von dem aus regelmäßig die Schule besucht wird) im Landkreis Hof haben
Gesetzliche Grundlagen:
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG)
Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Die notwendige Beförderung der Schüler auf ihrem Schulweg zu weiterführenden Schulen die im Landkreis Hof ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird vom Landkreis Hof als Aufgabenträger der Schülerbeförderung organisiert und finanziert. Diese Regelung betrifft öffentliche oder staatlich anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufige Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufige Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsschulen mit Vollzeitunterricht.
Die Beförderung erfolgt grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Notwendig ist die Beförderung im Sinne des Gesetzes für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, und ggf. Ausbildungsrichtung, sofern der Schulweg für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km (einfache Entfernung) ist.
Ausnahmen:
- Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung (länger als 6 Monate) auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Eine Beförderung kann auch für Schulwege, deren Wegstrecke (einfach) weniger als 3 km beträgt, übernommen werden, wenn diese nach Überprüfung durch den Aufgabenträger mittels polizeilichen Gutachtens als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich eingestuft sind.
Nachstehend aufgeführte Schüler haben keinen Beförderungsanspruch mehr, sondern lediglich einen Erstattungsanspruch:
- Gymnasiasten ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschüler ab Jahrgangsstufe 11
- Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschüler
- Berufsoberschüler und
- Teilzeit-Berufsschüler
Fachschüler, Fachhochschüler und Schüler an Fachakademien haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung!
Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von z.Zt. 320,00 Euro pro Schüler bzw. 490,00 Euro pro Familie (Belastungsgrenze) im jeweiligen Schuljahr überschritten werden, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten notwendigen Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.
Erstattungsanträge liegen in den Sekretariaten der entsprechenden Schulen, Gemeindeverwaltungen oder im Landratsamt Hof zur Abholung bereit. Die Erstattungsanträge müssen im Landratsamt Hof bis spätestens 31.10. nach Schuljahresende (Ausschlussfrist!) abgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Familienbelastung nicht angerechnet:
- Anspruch auf Kindergeld für mindest. 3 Kinder im Monat August vor Schuljahresbeginn
- Vorliegen einer dauernden Behinderung
- Anspruch auf ALG II bzw. Sozialgeld, Grundsicherung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Unterhaltssicherungsgesetz
Bei Bezugsbeginn o.a. Leistungen nach Schuljahresanfang wird die Familienbelastung anteilig bis einschließlich zum Monat des erstmaligen Leistungsbezugs angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt werden (siehe Information zur Schülerbeförderung Pkw).
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers:
Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen für Schüler
Kostenfreiheit des Schulwegs
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Für Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (=Ort, von dem aus regelmäßig die Schule besucht wird) im Landkreis Hof haben
Gesetzliche Grundlagen:
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG)
Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Die notwendige Beförderung der Schüler auf ihrem Schulweg zu weiterführenden Schulen die im Landkreis Hof ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird vom Landkreis Hof als Aufgabenträger der Schülerbeförderung organisiert und finanziert. Diese Regelung betrifft öffentliche oder staatlich anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufige Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufige Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsschulen mit Vollzeitunterricht.
Die Beförderung erfolgt grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
Notwendig ist die Beförderung im Sinne des Gesetzes für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart, und ggf. Ausbildungsrichtung, sofern der Schulweg für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km (einfache Entfernung) ist.
Ausnahmen:
- Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung (länger als 6 Monate) auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Eine Beförderung kann auch für Schulwege, deren Wegstrecke (einfach) weniger als 3 km beträgt, übernommen werden, wenn diese nach Überprüfung durch den Aufgabenträger mittels polizeilichen Gutachtens als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich eingestuft sind.
Nachstehend aufgeführte Schüler haben keinen Beförderungsanspruch mehr, sondern lediglich einen Erstattungsanspruch:
- Gymnasiasten ab Jahrgangsstufe 11
- Berufsfachschüler ab Jahrgangsstufe 11
- Wirtschaftsschüler ab Jahrgangsstufe 11
- Fachoberschüler
- Berufsoberschüler und
- Teilzeit-Berufsschüler
Fachschüler, Fachhochschüler und Schüler an Fachakademien haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung!
Wenn bei einer Familie die Gesamtkosten für die notwendige Beförderung dieser Schüler einen Betrag von z.Zt. 320,00 Euro pro Schüler bzw. 490,00 Euro pro Familie (Belastungsgrenze) im jeweiligen Schuljahr überschritten werden, wird der darüber hinausgehende Betrag der aufgewendeten notwendigen Fahrtkosten am Ende des Schuljahres auf Antrag erstattet.
Erstattungsanträge liegen in den Sekretariaten der entsprechenden Schulen, Gemeindeverwaltungen oder im Landratsamt Hof zur Abholung bereit. Die Erstattungsanträge müssen im Landratsamt Hof bis spätestens 31.10. nach Schuljahresende (Ausschlussfrist!) abgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Familienbelastung nicht angerechnet:
- Anspruch auf Kindergeld für mindest. 3 Kinder im Monat August vor Schuljahresbeginn
- Vorliegen einer dauernden Behinderung
- Anspruch auf ALG II bzw. Sozialgeld, Grundsicherung sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Unterhaltssicherungsgesetz
Bei Bezugsbeginn o.a. Leistungen nach Schuljahresanfang wird die Familienbelastung anteilig bis einschließlich zum Monat des erstmaligen Leistungsbezugs angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt werden (siehe Information zur Schülerbeförderung Pkw).
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers:
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(Anmeldung)
Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege in Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG) müssen beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Die Anmeldung kann über das Portal gesundheitsamt.bayern erfolgen. Bei Fragen zur Anmeldung können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Die Anmeldung selbst ist kostenfrei. Für die Anmeldebestätigung sind 7,50 Euro zu bezahlen.
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Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege in Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag (Art. 16 Abs. 6 GDG) müssen beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Die Anmeldung kann über das Portal gesundheitsamt.bayern erfolgen. Bei Fragen zur Anmeldung können Sie uns gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Die Anmeldung selbst ist kostenfrei. Für die Anmeldebestätigung sind 7,50 Euro zu bezahlen.
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Gechäftsstelle Konradsreuth, Tel. 09292 973166
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Preisträger
| Hauptpreis: | |
| 1999 | Udo Rödel, Münchberg |
| 2002 | Gruppe Dreyschlag, Regnitzlosau |
| 2005 | Otto Knopf, Helmbrechts |
| 2008 | Gert Böhm, Rehau |
| 2011 | Reinhard Feldrapp, Naila |
| 2014 | Eberhard Schmidt, Joditz |
| 2018 | Eugen Gomringer, Rehau |
| 2023 | Heinz König, Helmbrechts |
| Förderpreis: | |
| 1999 | Selda Marlin Soganci, Naila |
| 2002 | Percussion Ensemble der Musikschule der Hofer Symphoniker |
| 2005 | Nadine Lehner, Schwarzenbach a.d.S. |
| 2008 | Sebastian Lang, Helmbrechts |
| 2011 | Tobias Ott, Hof |
| 2014 | Matthias Strößner, Schwarzenbach a.d.S. und Sophie Innmann, Hof |
| 2018 | Adam Gräbner, Münchberg |
| 2023 | Jakob Reiff, Münchberg |
| Sonderpreis: | |
| 2011 | Dr. h.c. Wolfgang Schreiner, Bad Steben |
| 2023 | Nadine Scherer, Marktleugast |
Weitere Informationen finden Sie hier.
Preisträger
| Hauptpreis: | |
| 1999 | Udo Rödel, Münchberg |
| 2002 | Gruppe Dreyschlag, Regnitzlosau |
| 2005 | Otto Knopf, Helmbrechts |
| 2008 | Gert Böhm, Rehau |
| 2011 | Reinhard Feldrapp, Naila |
| 2014 | Eberhard Schmidt, Joditz |
| 2018 | Eugen Gomringer, Rehau |
| 2023 | Heinz König, Helmbrechts |
| Förderpreis: | |
| 1999 | Selda Marlin Soganci, Naila |
| 2002 | Percussion Ensemble der Musikschule der Hofer Symphoniker |
| 2005 | Nadine Lehner, Schwarzenbach a.d.S. |
| 2008 | Sebastian Lang, Helmbrechts |
| 2011 | Tobias Ott, Hof |
| 2014 | Matthias Strößner, Schwarzenbach a.d.S. und Sophie Innmann, Hof |
| 2018 | Adam Gräbner, Münchberg |
| 2023 | Jakob Reiff, Münchberg |
| Sonderpreis: | |
| 2011 | Dr. h.c. Wolfgang Schreiner, Bad Steben |
| 2023 | Nadine Scherer, Marktleugast |
Weitere Informationen finden Sie hier.
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(außerhalb der Dienstzeiten wählen Sie in Notfällen: 09281 57-178)
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Wichtige Rechtsvorschriften zur Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Eigenkontrollsysteme – Überprüfung (HACCP-Konzept)
- Kontrolle des Einzel- und Großhandels und von Gaststätten
- Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren im Lebensmittelrecht
- Aufgaben der Lebensmittelüberwachung
- Fachliche Unterstützung in der Lebensmittelüberwachung bei Betriebskontrollen
(außerhalb der Dienstzeiten wählen Sie in Notfällen: 09281 57-178)
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Wichtige Rechtsvorschriften zur Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Eigenkontrollsysteme – Überprüfung (HACCP-Konzept)
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- Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren im Lebensmittelrecht
- Aufgaben der Lebensmittelüberwachung
- Fachliche Unterstützung in der Lebensmittelüberwachung bei Betriebskontrollen
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Die Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier.
Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, auch Gesundheits- oder Lebensmittelzeugnis genannt, ist für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln notwendig. Hierfür müssen Sie an einer Belehrung teilnehmen, die insbesondere Informationen über Lebensmittelhygiene und Tätigkeitsverbote beinhaltet.
Diese Bescheinigung des Gesundheitsamtes darf vor erstmaligem Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein und ist danach unbefristet gültig. Besitzer einer alten Bescheinigung nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG), ab Ausstellungsdatum 1979, können diese nach wie vor weiterverwenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Arbeitnehmer bei Tätigkeitsbeginn zusätzlich noch einmal unterweisen. Diese Unterweisung muss im 2-jährlichen Rhythmus durch den Arbeitgeber wiederholt und dokumentiert werden.
Online-Belehrung
Die Belehrung nach § 43 IfSG können Sie über unser Online-Verfahren bequem von Zuhause durchführen. Die Online-Belehrung wird durch IT-Niedersachsen zur Verfügung gestellt.
- Teilnahme mit PC, Notebook, Tablet oder Smartphone und Internetverbindung möglich
- Teilnahme mit Registrierung über Bund-ID oder ohne Registrierung:
Für die Durchführung der Online-Belehrung empfehlen wir die Anmeldung mit Ihrem BundID-Konto. Hierfür ist die Registrierung mit Benutzername und Passwort ausreichend. Im Anschluss an die Belehrung erhalten Sie Ihre Bescheinigung bequem in Ihr elektronisches Postfach des BundID-Kontos und können diese jederzeit erneut abrufen. - Falls die Belehrung ohne Registrierung durchgeführt wird, kann die Bescheinigung einmalig am Ende der Belehrung heruntergeladen werden.
- Die Bezahlung der Belehrung erfolgt durch ein Online-Zahlungsverfahren ePayBL (Kreditkarte, Giropay, PayPal).
- Nach der Bezahlung kann die Bescheinigung und eine Quittung heruntergeladen werden.
- Verfügbare Sprachen: Deutsch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Rumänisch, Italienisch, Englisch
- Kosten: 12,50 Euro
Wird das Gesundheitszeugnis für ein schulisches Pflicht-Praktikum benötigt, so entfällt die Gebühr. Die Anmeldung hierfür muss durch die Schule erfolgen.
LINK zum Online-Verfahren https://efa.by.niedersachsen.de/govos/go/a/76?c=bc
Schulung in Präsenz
Sammeltermine in Präsenz können nach Vereinbarung stattfinden. Bitte melden Sie sich hierzu telefonisch unter 09281/721-0.
Weiterführende Links
Broschüre „Lebensmittelbedingte Erkrankungen vermeiden“: hier zum Download
Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln – für ehrenamtliche Helfer (auch in Fremdsprachen): hier zum Download
Die Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung finden Sie hier.
Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz, auch Gesundheits- oder Lebensmittelzeugnis genannt, ist für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln notwendig. Hierfür müssen Sie an einer Belehrung teilnehmen, die insbesondere Informationen über Lebensmittelhygiene und Tätigkeitsverbote beinhaltet.
Diese Bescheinigung des Gesundheitsamtes darf vor erstmaligem Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein und ist danach unbefristet gültig. Besitzer einer alten Bescheinigung nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG), ab Ausstellungsdatum 1979, können diese nach wie vor weiterverwenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Arbeitnehmer bei Tätigkeitsbeginn zusätzlich noch einmal unterweisen. Diese Unterweisung muss im 2-jährlichen Rhythmus durch den Arbeitgeber wiederholt und dokumentiert werden.
Online-Belehrung
Die Belehrung nach § 43 IfSG können Sie über unser Online-Verfahren bequem von Zuhause durchführen. Die Online-Belehrung wird durch IT-Niedersachsen zur Verfügung gestellt.
- Teilnahme mit PC, Notebook, Tablet oder Smartphone und Internetverbindung möglich
- Teilnahme mit Registrierung über Bund-ID oder ohne Registrierung:
Für die Durchführung der Online-Belehrung empfehlen wir die Anmeldung mit Ihrem BundID-Konto. Hierfür ist die Registrierung mit Benutzername und Passwort ausreichend. Im Anschluss an die Belehrung erhalten Sie Ihre Bescheinigung bequem in Ihr elektronisches Postfach des BundID-Kontos und können diese jederzeit erneut abrufen. - Falls die Belehrung ohne Registrierung durchgeführt wird, kann die Bescheinigung einmalig am Ende der Belehrung heruntergeladen werden.
- Die Bezahlung der Belehrung erfolgt durch ein Online-Zahlungsverfahren ePayBL (Kreditkarte, Giropay, PayPal).
- Nach der Bezahlung kann die Bescheinigung und eine Quittung heruntergeladen werden.
- Verfügbare Sprachen: Deutsch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Rumänisch, Italienisch, Englisch
- Kosten: 12,50 Euro
Wird das Gesundheitszeugnis für ein schulisches Pflicht-Praktikum benötigt, so entfällt die Gebühr. Die Anmeldung hierfür muss durch die Schule erfolgen.
LINK zum Online-Verfahren https://efa.by.niedersachsen.de/govos/go/a/76?c=bc
Schulung in Präsenz
Sammeltermine in Präsenz können nach Vereinbarung stattfinden. Bitte melden Sie sich hierzu telefonisch unter 09281/721-0.
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Die Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung beinhaltet den An- und Verkauf von kreiseigenen Grundstücken (einschließlich Kreisstraßen). Der Aufgabenbereich umfasst zudem alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen der Bewirtschaftung für diese Anwesen, wie Miet- und Pachtabrechnungen oder die Abwicklung der anfallenden Nebenkosten.
Die Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung beinhaltet den An- und Verkauf von kreiseigenen Grundstücken (einschließlich Kreisstraßen). Der Aufgabenbereich umfasst zudem alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen der Bewirtschaftung für diese Anwesen, wie Miet- und Pachtabrechnungen oder die Abwicklung der anfallenden Nebenkosten.
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Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung sondern dient als Bewährungszeit. Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
| Zuwiderhandlungen | Maßnahmen |
| eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen |
| nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
| nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.
Alkoholverbot für Fahranfänger
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung sondern dient als Bewährungszeit. Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
| Zuwiderhandlungen | Maßnahmen |
| eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen |
| nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
| nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.
Alkoholverbot für Fahranfänger
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem
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Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung sondern dient als Bewährungszeit. Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
| Zuwiderhandlungen | Maßnahmen |
| eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen |
| nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
| nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.
Alkoholverbot für Fahranfänger
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung sondern dient als Bewährungszeit. Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, werden folgende Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde ergriffen:
| Zuwiderhandlungen | Maßnahmen |
| eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen |
| nach Teilnahme ein einem Aufbauseminar erneut ein schwerwiegender oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
| nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.
Alkoholverbot für Fahranfänger
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es untersagt, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
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Weitere Infos unter www.medienzentrum-hof.de
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Anschlusspflicht
Für jedes bewohnte Anwesen muss eine Restmülltonne sowie eine Papiertonne vom Grundstückseigentümer angemeldet werden. Eine Adressierung des Abfallgebührenbescheides an den Mieter oder Pächter des Anwesens ist leider nicht möglich. Im Bereich der Biomüllentsorgung besteht die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag (beim Landratsamt Hof erhältlich) befreien zu lassen, wenn sich der Eigentümer des Anwesen verpflichtet, den anfallenden Bioabfall selbst ordnungsgemäß zu kompostieren.
Im Landkreis Hof richten sich die Höhe der Abfallentsorgungsgebühren nach den Behältergrößen und den durchgeführten Entleerungen des Vorjahres. Eine Berechnung nach Gewicht oder Personenzahl am Anwesen findet nicht statt.
Alle durch den Landkreis aufgestellten Abfallbehälter sind mit einem Mikrochip (Transponder) ausgestattet. Dieser wird bei jeder Entleerung des Abfallbehälters am Entsorgungsfahrzeug registriert und identifiziert (Identsystem). Dadurch kann die erfasste Entleerung ohne Zweifel dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden.
Die Abfallgebühren sind grundsätzlich am 01.04. und 01.10. je zur Hälfte fällig, wobei sich jeweils eine Fälligkeit auf das entsprechende Halbjahr bezieht. Die Jahresendabrechnung erhalten Sie immer am folgenden Jahresanfang (Februar), sowie bei jeder Änderung eine Änderungsabrechnung.
Außerdem besteht zu jedem Zeitpunkt des Jahres die Möglichkeit für An-, Ab- und Ummeldungen. Bei Endabrechnungen sind die bis dato angefallen Entleerungen maßgebend. Der Betrag wird dann in diesem Fall auf das laufende Jahr anteilmäßig umgerechnet.
Anschlusspflicht
Für jedes bewohnte Anwesen muss eine Restmülltonne sowie eine Papiertonne vom Grundstückseigentümer angemeldet werden. Eine Adressierung des Abfallgebührenbescheides an den Mieter oder Pächter des Anwesens ist leider nicht möglich. Im Bereich der Biomüllentsorgung besteht die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag (beim Landratsamt Hof erhältlich) befreien zu lassen, wenn sich der Eigentümer des Anwesen verpflichtet, den anfallenden Bioabfall selbst ordnungsgemäß zu kompostieren.
Im Landkreis Hof richten sich die Höhe der Abfallentsorgungsgebühren nach den Behältergrößen und den durchgeführten Entleerungen des Vorjahres. Eine Berechnung nach Gewicht oder Personenzahl am Anwesen findet nicht statt.
Alle durch den Landkreis aufgestellten Abfallbehälter sind mit einem Mikrochip (Transponder) ausgestattet. Dieser wird bei jeder Entleerung des Abfallbehälters am Entsorgungsfahrzeug registriert und identifiziert (Identsystem). Dadurch kann die erfasste Entleerung ohne Zweifel dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden.
Die Abfallgebühren sind grundsätzlich am 01.04. und 01.10. je zur Hälfte fällig, wobei sich jeweils eine Fälligkeit auf das entsprechende Halbjahr bezieht. Die Jahresendabrechnung erhalten Sie immer am folgenden Jahresanfang (Februar), sowie bei jeder Änderung eine Änderungsabrechnung.
Außerdem besteht zu jedem Zeitpunkt des Jahres die Möglichkeit für An-, Ab- und Ummeldungen. Bei Endabrechnungen sind die bis dato angefallen Entleerungen maßgebend. Der Betrag wird dann in diesem Fall auf das laufende Jahr anteilmäßig umgerechnet.
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