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Bodenrichtwertauskünfte erteilt
Frau Zey
Telefon: 09281 57-606
Telefax: 09281 57-481
E-Mail: gutachterausschuss@landkreis-hof.de
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Für Händler und Kunden mit mehr als fünf Vorgängen ist eine Terminvereinbarung bei einer der unten genannten Mitarbeiterinnen erforderlich.
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Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Abwicklung
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Ziel des gesetzlich geregelten Immissionsschutzes ist es, die auf den Menschen und seine gesamte Umwelt wirkenden Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) so gering wie möglich zu halten.
Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen. Zweck des Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden (wie z.B. vor Brand- oder Störfallgefahren), zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Auch bei Beschwerden über falsche Brennstoffe, Geruch und Gestank, Erschütterungen und Lärm stehen die Mitarbeiter des Umweltschutzes gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Ziel des gesetzlich geregelten Immissionsschutzes ist es, die auf den Menschen und seine gesamte Umwelt wirkenden Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) so gering wie möglich zu halten.
Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen. Zweck des Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden (wie z.B. vor Brand- oder Störfallgefahren), zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
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(reisemedizinische Beratung)
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Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz (gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung)
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Das Team Integration ist zentraler Ansprechpartner für alle haupt- und ehrenamtlichen Akteure im Landkreis Hof.
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Wer oder was ist die Jugendgerichtshilfe?
- In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) beteiligt. Grundlage für ein Strafverfahren gegen junge Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei (Ermittlungs-) Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 Jahren und der Vollendung des 21. Lebensjahres mitzuwirken.
- Die Jugendgerichtshilfe ist unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
- Die Jugendgerichtshilfe wird frühzeitig von der Polizei über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
Für wen ist die Jugendgerichtshilfe zuständig?
Wichtig für die Ermittlung ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat:
- 14 – 17 Jahre; Jugendliche/r: Anwendung des Jugendstrafrechts
- 18 – 20 Jahre; Heranwachsende/r: im Einzelfall wird geprüft und entschieden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Information und Beratung
- über den Ablauf des Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahrens
- die möglichen Folgen der Straftat
- verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht über
- die persönliche Lebensgeschichte und die aktuelle familiäre, wirtschaftliche und soziale Lebenssituation sowie über eine mögliche Schutzbedürftigkeit des jungen Menschen
- Zukunftsperspektiven
- Hintergründe der Straftat
- bisher geleistete oder aktuell geleistete Jugendhilfemaßnahmen
Unterstützung
- des jungen Menschen während des Ermittlungsverfahrens und des Jugendgerichtsverfahrens
- der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens durch Berichterstattung im Ermittlungsverfahren
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung durch Ahndungsvorschlag
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung, ob eine Verurteilung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht in Frage kommt
Zusammenarbeit
- bei Weisungen und Auflagen mit der Gruppe Jugendhilfe Hochfranken gGmbH, die Arbeitsstunden vermittelt und Betreuungsweisungen durchführt
- bei einer Jugendstrafe und insbesondere in der Bewährungszeit mit den zuständigen Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalt und Bewährungshilfe
Wer oder was ist die Jugendgerichtshilfe?
- In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) beteiligt. Grundlage für ein Strafverfahren gegen junge Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei (Ermittlungs-) Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 Jahren und der Vollendung des 21. Lebensjahres mitzuwirken.
- Die Jugendgerichtshilfe ist unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
- Die Jugendgerichtshilfe wird frühzeitig von der Polizei über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
Für wen ist die Jugendgerichtshilfe zuständig?
Wichtig für die Ermittlung ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat:
- 14 – 17 Jahre; Jugendliche/r: Anwendung des Jugendstrafrechts
- 18 – 20 Jahre; Heranwachsende/r: im Einzelfall wird geprüft und entschieden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll
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Bankverbindung
Sparkasse Hochfranken
IBAN: DE68 7805 0000 0430 0068 66
BIC: BYLADEM1HOF
Bitte geben Sie unbedingt Ihre Rechnungsnummer mit an, so dass wir Ihre Zahlung zuordnen können.
(Ein- und Auszahlungen, Überweisungen)
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Bei den Kolleginnen und Kollegen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können Anträge auf ganzen oder teilweisen Erlass des Teilnahmebeitrages für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kindergarten oder Hort) oder für die Unterbringung in Kindertagesbetreuung (Tagespflege) gestellt werden.
Bei den Kolleginnen und Kollegen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können Anträge auf ganzen oder teilweisen Erlass des Teilnahmebeitrages für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kindergarten oder Hort) oder für die Unterbringung in Kindertagesbetreuung (Tagespflege) gestellt werden.
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Koordinierungsstelle für den Landkreis Hof
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Fachaufsicht Kindertagesstätten
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Zur optimalen Reinigung von Abwässern haben sich viele Städte und Gemeinden an zwei große leistungsfähige Kläranlagen der Abwasserverbände “Selbitztal” und “Saale” angeschlossen. Große leistungsfähige Anlagen haben eine Reinigungsleistung bis 98 % und gewährleisten einen fast reinen Abfluss in die Gewässer, wie hier z. B. in die Selbitz und die Sächsische Saale.
Ist kein Anschluss an eine zentrale Kläranlage möglich, müssen die häuslichen Abwässer in “Kleinkläranlagen” selbst gereinigt werden. Hierzu wurden Abwasserkonzepte erarbeitet, die bei den Städten, Gemeinden und Märkten eingesehen werden können.
Zur optimalen Reinigung von Abwässern haben sich viele Städte und Gemeinden an zwei große leistungsfähige Kläranlagen der Abwasserverbände “Selbitztal” und “Saale” angeschlossen. Große leistungsfähige Anlagen haben eine Reinigungsleistung bis 98 % und gewährleisten einen fast reinen Abfluss in die Gewässer, wie hier z. B. in die Selbitz und die Sächsische Saale.
Ist kein Anschluss an eine zentrale Kläranlage möglich, müssen die häuslichen Abwässer in “Kleinkläranlagen” selbst gereinigt werden. Hierzu wurden Abwasserkonzepte erarbeitet, die bei den Städten, Gemeinden und Märkten eingesehen werden können.
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(Erschließungsbeiträge, Herstellungsbeiträge Wasser/Abwasser, Rechtsbehelfsverfahren)
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Kinder und Eltern brauchen starke Netze
Schwangerschaft, Geburt und die ersten Lebensjahre eines Kindes stellen für Familien eine Herausforderung dar. In dieser besonderen Zeit tauchen neben Vorfreude und Glücksgefühlen oft Ängste, Sorgen oder Zweifel an den eigenen Fähigkeiten und Möglichkeiten auf. Deshalb bieten wir Ihnen in dieser Lebenssituation Beratung und Unterstützung an.
In einem guten Netzwerk lassen sich schwierige Lebenssituationen leichter gemeinsam meistern
Wir unterstützen Sie…
- bei Fragen zu Schwangerschaft und Geburt
- bei Fragen rund um die Entwicklung und Erziehung Ihrer Kinder von 0 – 3 Jahren
- bei der Vermittlung von Hilfen
- bei der Organisation von Tagesablauf und Haushalt
- in Krisen- und Überlastungssituationen
Eltern werden – Eltern sein
Wir vermitteln…
- Angebote für Eltern im Landkreis
- Familienhebammen und andere Fachkräfte für Sie und Ihre Familie
- individuelle Unterstützung
Unsere Angebote für Sie sind…
- freiwillig
- vertraulich
- kostenlos
Wir beraten Sie…
- telefonisch oder per Email,
- persönlich bei Ihnen zuhause, im Landratsamt oder an einem anderen vereinbarten Gesprächsort
Downloads und Links
Das Programm “Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKis)” wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gefördert. Informationen zum Kinderschutz in Bayern finden Sie hier.
Sie wohnen in Stadt Hof und wünschen sich Unterstützung? Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen KoKi-Stelle der Stadt Hof auf.
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