AUFGabelstapler

Gabelstapler bedürfen einer Ausnahmegenehmigung von den Bau- und Betriebsvorschriften nach § 70 der StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der StVO. Diese werden auf Antrag von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen bzw. Nachweise beizufügen:

  1. Die Betriebserlaubnis, diese kann vom Hersteller oder vom amtlich anerkannten Sachverständigen erstellt werden.
  2. Gabelstapler bis 20 km/h unterliegen nicht dem Pflichtversicherungsgesetz, eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung reicht somit aus.
  3. Gabelstapler mit einer höheren zulässigen  Höchstgeschwindigkeit unterliegen dem Pflichtversicherungsgesetz und sind außerdem kennzeichenpflichtig. Der Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes muss sich auch auf den ausnahmsweise genehmigten Betrieb des Fahrzeuges erstrecken.
  4. Für die Bearbeitung von Ausnahmen für Gabelstapler werden außerdem folgende Unterlagen benötigt:
  • ein Antrag, in dem der Einsatzzweck erläutert wird,
  • das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) (TÜV oder Dekra) für den Kraftfahrzeugverkehrverkehr in dem festgestellt wird,
    - inwieweit das Fahrzeug von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO abweicht,
    - ob das Fahrzeug verkehrssicher ist,
    - welche Auflagen für notwendig erachtet werden
    - ob der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus Sicht des a.a.S. zugestimmt wird.

Sollten Gabelstapler ohne eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, wäre dies als Ordnungswidrigkeit unter Festsetzung einer erheblichen Geldbuße zu ahnden.

Für Sie zuständig

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Markus Käs
Sachbearbeiter
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