
Gabelstapler
Gabelstapler bedürfen einer Ausnahmegenehmigung von den Bau- und Betriebsvorschriften nach § 70 der StVZO und eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der StVO. Diese werden auf Antrag von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen bzw. Nachweise beizufügen:
- Die Betriebserlaubnis, diese kann vom Hersteller oder vom amtlich anerkannten Sachverständigen erstellt werden.
- Gabelstapler bis 20 km/h unterliegen nicht dem Pflichtversicherungsgesetz, eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung reicht somit aus.
- Gabelstapler mit einer höheren zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen dem Pflichtversicherungsgesetz und sind außerdem kennzeichenpflichtig. Der Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes muss sich auch auf den ausnahmsweise genehmigten Betrieb des Fahrzeuges erstrecken.
- Für die Bearbeitung von Ausnahmen für Gabelstapler werden außerdem folgende Unterlagen benötigt:
- ein Antrag, in dem der Einsatzzweck erläutert wird,
- das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) (TÜV oder Dekra) für den Kraftfahrzeugverkehrverkehr in dem festgestellt wird,
- inwieweit das Fahrzeug von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO abweicht,
- ob das Fahrzeug verkehrssicher ist,
- welche Auflagen für notwendig erachtet werden
- ob der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus Sicht des a.a.S. zugestimmt wird.
Sollten Gabelstapler ohne eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, wäre dies als Ordnungswidrigkeit unter Festsetzung einer erheblichen Geldbuße zu ahnden.
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