
Motorschlitten
Motorschlitten bedürfen einer Ausnahmegenehmigung von den Bau- und Betriebsvorschriften nach § 70 der StVZO. Diese wird auf Antrag von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erteilt. Dem Antrag ist ein Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers (TÜV oder Dekra) beizufügen.
Zusätzlich ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, diese ist bei der Umweltschutzbehörde des Landratsamtes zu beantragen.